Norm
StGB §109 Abs3 Z1Rechtssatz
Hausfriedensbruch gemäß dem § 109 Abs 3 Z 1 StGB erfordert, daß der Täter beabsichtigt (§ 5 Abs 2 StGB), gegen eine im geschützten Objekt befindliche Person oder Sache Gewalt auszuüben. Eine Gewaltanwendung gegen Personen und Sachen, zu der sich der Täter erst nach Eindringen in den Raum entschließt, vermag diesen Tatbestand nicht zu verwirklichen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0093063Dokumentnummer
JJR_19890221_OGH0002_0110OS00007_8900000_002