Norm
GewO 1973 §325Rechtssatz
Gelegenheitsmärkte ("Quasimärkte) beruhen nicht auf einem der Gemeinde verliehenen Marktrecht; mit dieser Vorschrift wurde vielmehr die bisher nur gedulteten "Quasi - Märkte" legalisiert. Es handelt sich dabei um marktähnliche Veranstaltungen, die nur gelegentlich aus besonderen Anlässen und nur auf Grund einer Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde (§ 329 GewO 1973) oder wenn es sich um das Ansuchen einer Stadt mit eigenem Statut handelt, auf Grund einer Bewilligung des Landeshauptmannes (§ 334 Z 5 GewO 1973) abgehalten werden dürfen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0061348Dokumentnummer
JJR_19890221_OGH0002_0040OB00301_8800000_001