Norm
StGB §142 ARechtssatz
Für die Beurteilung als Raub genügt, daß zwischen dem Einsatz des Raubmittels und der Erzielung der Sachbemächtigung Konnexität im Sinn eines zeitlichen und ursächlich-finalen Zusammenhangs besteht; nur wenn die Gewaltanwendung oder Drohung keine Kausalität mehr für das Verhalten des Opfers hat, scheidet (vollendeter) Raub aus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0093857Dokumentnummer
JJR_19890221_OGH0002_0110OS00002_8900000_001