RS OGH 1989/2/21 5Ob13/89

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Veröffentlicht am 21.02.1989
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Norm

WGG §14 Abs1 Z5
ZPO §405 DI
ZPO §405 H

Rechtssatz

Es liegt keine Antragsüberschreitung im Sinne des § 405 ZPO vor, wenn unter Bedachtnahme auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Mieter der Erhöhungszeitraum, für den das Gesetz eine Höchstgrenze von zehn Jahren festsetzt, den antragsgemäßen Erhöhungszeitraum unterschreitet.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0041020

Dokumentnummer

JJR_19890221_OGH0002_0050OB00013_8900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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