RS OGH 1989/2/21 4Ob301/88

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.02.1989
beobachten
merken

Norm

UWG §2 B

Rechtssatz

Prospekte, die im Informationsbüro eines Veranstalters aufliegen und dort an jeden nachfragenden Interessenten abgegeben werden, sind - auch wenn sie tatsächlich nur an wenige Personen ausgefolgt wurden - "Ankündigungen" im Sinne der §§ 2, 4 UWG, § 1 Abs 1 ZugG, § 1 Abs 1 RabG und § 1 Abs 1 AusvG. Werbedrucksorten dieser Art sind nämlich ihrer Natur nach stets für einen größeren Kreis von Personen bestimmt; schon ihre Angabe an eine einzige Person dient daher der Erfüllung dieses Zwecks.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0078314

Dokumentnummer

JJR_19890221_OGH0002_0040OB00301_8800000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten