RS OGH 1989/2/22 3Ob15/89

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Veröffentlicht am 22.02.1989
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Norm

EO §54

Rechtssatz

Der Antrag auf Bewilligung einer Exekution ist dann als Antrag auf Bewilligung des neuerlichen Vollzugs zu behandeln, wenn die schon erteilte Bewilligung der Exekution fortwirkt und daher eine weitere Bewilligung der gleichartigen Exekution auf Grund desselben Titels ausgeschlossen ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0001978

Dokumentnummer

JJR_19890222_OGH0002_0030OB00015_8900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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