RS OGH 1989/2/22 3Ob541/88, 6Ob245/01z, 1Ob88/05f, 1Ob73/12k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.02.1989
beobachten
merken

Norm

EheG §81 Abs1 Satz2

Rechtssatz

Wenn die Anschaffung des aufzuteilenden Gebrauchsvermögens oder die Ansammlung der aufzuteilenden Ersparnisse dadurch ermöglicht oder zumindest erleichtert wurde, daß Steuern nicht dem Gesetz entsprechend bezahlt wurden und es deshalb zur Entstehung von Steuerschulden kam, so sind diese gemäß § 81 Abs 1 Satz 2 EheG in Anschlag zu bringen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0057633

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten