Norm
EheG §81 Abs1 Satz2Rechtssatz
Wenn die Anschaffung des aufzuteilenden Gebrauchsvermögens oder die Ansammlung der aufzuteilenden Ersparnisse dadurch ermöglicht oder zumindest erleichtert wurde, daß Steuern nicht dem Gesetz entsprechend bezahlt wurden und es deshalb zur Entstehung von Steuerschulden kam, so sind diese gemäß § 81 Abs 1 Satz 2 EheG in Anschlag zu bringen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0057633Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.12.2012