Norm
GewO 1859 §82 litfRechtssatz
Ist die vom Geschäftsführer einseitig verfügte Änderung der Arbeitszeit des Arbeitnehmer durch den Gegenstand der Arbeitsleistung und die Besonderheit des Betriebes gerechtfertigt, so ist die wiederholte Weigerung des Arbeitnehmers sich an die geänderten Arbeitszeiten zu halten objektiv eine beharrliche Vernachlässigung seiner Pflichten im Sinne des § 82 lit f zweiter Tatbestand GewO 1859, die dem Arbeitgeber eine weitere Zusammenarbeit auch für die Zeit bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unzumutbar macht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0060831Dokumentnummer
JJR_19890222_OGH0002_009OBA00036_8900000_001