Norm
EO §370 ERechtssatz
Auf Ansprüche fremder Staaten oder deren Länder kann § 38 lit c GBG nur angewendet werden, wenn sich die Möglichkeit hiefür aus einem zwischenstaatlichen Vertrag ergibt. Das ist beim Vertrag vom 4.10.1954, BGBl 1955/29, zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen jedoch nicht der Fall. Vielmehr kann gemäß Art 12 dieses Vertrages auf Grund von in der BRD ergangenen vollstreckbaren, jedoch noch nicht unanfechtbaren Verfügung einschließlich der Sicherstellungsanordnung (Arrestanordnungen) in Österreich nur Exekution zur Sicherstellung geführt werden.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Internationale Abkommen; Zweiseitige Abkommen; Vertrag vom 4.10.1954, BGBl 1955/249, zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen.European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0004724Dokumentnummer
JJR_19890222_OGH0002_0030OB00169_8800000_001