Norm
HGB §26 Abs2Rechtssatz
Der ausgeschiedene Gesellschafter (der Veräußerer des Unternehmens) haftet für die Gegenleistungen, die den Leistungen entsprechen, die in der Zeit seiner Zugehörigkeit zur Gesellschaft erbracht wurden, wobei es keinen Unterschied macht, ob die Gegenleistungen der Gesellschaft zeitlich gestreckt wurden. Bei späterer Fälligkeit der Gegenleistungen der Gesellschaft beginnt daher die Verjährung erst mit diesem späteren Zeitpunkt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0060433Dokumentnummer
JJR_19890222_OGH0002_009OBA00007_8900000_002