RS OGH 1989/2/22 9ObA7/89, 9ObA288/89, 6Ob585/91, 5Ob182/03f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.02.1989
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Norm

HGB §26 Abs2
HGB §159 Abs3

Rechtssatz

Der ausgeschiedene Gesellschafter (der Veräußerer des Unternehmens) haftet für die Gegenleistungen, die den Leistungen entsprechen, die in der Zeit seiner Zugehörigkeit zur Gesellschaft erbracht wurden, wobei es keinen Unterschied macht, ob die Gegenleistungen der Gesellschaft zeitlich gestreckt wurden. Bei späterer Fälligkeit der Gegenleistungen der Gesellschaft beginnt daher die Verjährung erst mit diesem späteren Zeitpunkt.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 7/89
    Entscheidungstext OGH 22.02.1989 9 ObA 7/89
    Veröff: SZ 62/26 = JBl 1989,459 = GesRZ 1989,159 = RdW 1989,309
  • 9 ObA 288/89
    Entscheidungstext OGH 22.11.1989 9 ObA 288/89
    Auch; Veröff: SZ 62/181 = EvBl 1990/61 S 277 = RdW 1990,164 = ecolex 1990,172
  • 6 Ob 585/91
    Entscheidungstext OGH 05.09.1991 6 Ob 585/91
    Vgl aber
  • 5 Ob 182/03f
    Entscheidungstext OGH 26.08.2003 5 Ob 182/03f
    Auch; nur: Der ausgeschiedene Gesellschafter (der Veräußerer des Unternehmens) haftet für die Gegenleistungen, die den Leistungen entsprechen, die in der Zeit seiner Zugehörigkeit zur Gesellschaft erbracht wurden. (T1); Beisatz: Hat der Gläubiger seine eigene Leistung schon vor dem Ausscheiden des Gesellschafters erbracht, besteht die Haftung des ausgeschiedenen Gesellschafters für den vertraglich bestimmten Zeitraum des Dauerschuldverhältnisses fort; bei vollständiger Vorleistung des Vertragspartners muss er also für die vollständige Gegenleistung aufkommen. (T2); Veröff: SZ 2003/96

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0060433

Dokumentnummer

JJR_19890222_OGH0002_009OBA00007_8900000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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