Norm
ZPO §292 Abs2Rechtssatz
Wer einen Beweis nach § 292 Abs 2 ZPO führen will, darf sich nicht bloß auf die Behauptung der Unrichtigkeit der Urkunde beschränken, sondern muss konkret jene Tatsachen anführen, aus denen sich diese Unrichtigkeit ergibt, und sie beweisen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0040507Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
22.10.2021