Norm
EheG §83 Abs2Rechtssatz
Die Abgeltung, die einem Ehegatten für die Mitwirkung im Erwerb des anderen bezahlt wurde, ist vom aufzuteilenden Vermögen nicht abzuziehen. Die Zahlung bewirkt nur, daß die hiedurch abgegoltene Mitwirkung bei der Feststellung des Aufteilungsanspruchs des begünstigten Ehegatten außer Betracht zu bleiben hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0057966Dokumentnummer
JJR_19890222_OGH0002_0030OB00541_8800000_004