Norm
HGB §26 Abs2Rechtssatz
Wird das Unternehmen einer OHG auf eine in ihrer Firma den Kern der Firma des übertragenden Unternehmens fortführenden GmbH & Co KG übertragen, an der sämtliche Gesellschafter der OHG beteiligt sind, ist die - allerdings auf ähnlichen Gesichtspunkten wie die Vorschrift des § 159 HGB beruhende - Vorschrift des § 26 HGB über die fortdauernde Haftung des Veräußerers anzuwenden; da anders als beim bloßen Ausscheiden eines Gesellschafters hier nicht bloß eine zusätzliche Haftung verloren ginge, sondern der Gläubiger seinen einzigen vertraglichen Schuldner verlieren würde und einen neuen aufgezwungen erhielte, ist eine "Enthaftung" für mehr als fünf Jahre nach Veräußerung fällig gewordene Ansprüche abzulehnen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0061793Dokumentnummer
JJR_19890222_OGH0002_009OBA00007_8900000_004