RS OGH 1989/2/22 3Ob184/88

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.02.1989
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Norm

EO §42 C4
EO §43 Abs2

Rechtssatz

Soll die Fahrnisexekution auch hinsichtlich zukünftiger Exekutionsakte - das sind solche, die zur Pfändung von weiteren Fahrnissen führen können - aufgeschoben werden, so ist § 43 Abs 2 EO analog anzuwenden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0001720

Dokumentnummer

JJR_19890222_OGH0002_0030OB00184_8800000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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