RS OGH 1989/2/23 6Ob736/88, 5Ob619/89, 8Ob26/12z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.02.1989
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Norm

ABGB §1118 Fall2 B1
MRG §45
MRG §30 Abs2 Z1

Rechtssatz

§ 45 Abs 9 MRG stellt die Erhaltungsbeiträge und Verbesserungsbeiträge - abgesehen von den in den vorangegangenen Absätzen enthaltenen abweichenden Regelungen - den Mietzins gleich. Die Nichtzahlung dieser Beiträge hat daher die gleichen Verzugsfolgen wie die Nichtzahlung von Mietzinsen, insbesondere bildet sie den Kündigungsgrund nach § 30 Abs 2 Z 1 MRG und einen Aufhebungsgrund nach § 1118 zweiter Fall ABGB.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 736/88
    Entscheidungstext OGH 23.02.1989 6 Ob 736/88
    Veröff: MietSlg XLI/10
  • 5 Ob 619/89
    Entscheidungstext OGH 21.11.1989 5 Ob 619/89
    Beisatz: Hier: Verbesserungskosten nach § 6 Abs 6 Z 1 WohnVerbG. Diese umfassen nicht nur die Kosten der Verbesserungsarbeiten selbst, sondern auch die Kosten von deren Finanzierung. (T1) Veröff: WoBl 1990,160
  • 8 Ob 26/12z
    Entscheidungstext OGH 05.04.2013 8 Ob 26/12z
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0021128

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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