Norm
ABGB §1118 Fall2 B1Rechtssatz
§ 45 Abs 9 MRG stellt die Erhaltungsbeiträge und Verbesserungsbeiträge - abgesehen von den in den vorangegangenen Absätzen enthaltenen abweichenden Regelungen - den Mietzins gleich. Die Nichtzahlung dieser Beiträge hat daher die gleichen Verzugsfolgen wie die Nichtzahlung von Mietzinsen, insbesondere bildet sie den Kündigungsgrund nach § 30 Abs 2 Z 1 MRG und einen Aufhebungsgrund nach § 1118 zweiter Fall ABGB.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0021128Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
08.05.2013