RS OGH 1989/2/23 8Ob527/89, 2Ob549/92, 3Ob131/93, 1Ob584/95, 5Ob88/09s, 1Ob50/11a, 7Ob59/19f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.02.1989
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Norm

JN §24

Rechtssatz

Zulässigkeit des Rechtszuges an den OGH, wenn der Rekurs aus formellen Gründen (hier: Mangel der Unterschrift eines Rechtsanwaltes) zurückgewiesen wurde. Ist der an den OGH gerichtete Rekurs ebenfalls nicht von einem Rechtsanwalt unterschrieben, so ist er ohne Einleitung eines Verbesserungsverfahrens im Sinne des § 520 Abs 1 ZPO, § 78 EO zurückzuweisen.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 527/89
    Entscheidungstext OGH 23.02.1989 8 Ob 527/89
  • 2 Ob 549/92
    Entscheidungstext OGH 27.05.1992 2 Ob 549/92
    nur: Zulässigkeit des Rechtszuges an den OGH, wenn der Rekurs aus formellen Gründen (hier: Mangel der Unterschrift eines Rechtsanwaltes) zurückgewiesen wurde. (T1)
  • 3 Ob 131/93
    Entscheidungstext OGH 15.09.1993 3 Ob 131/93
    Auch
  • 1 Ob 584/95
    Entscheidungstext OGH 28.07.1995 1 Ob 584/95
    Auch; nur T1
  • 5 Ob 88/09s
    Entscheidungstext OGH 09.06.2009 5 Ob 88/09s
    Vgl; Beisatz: Hat das Gericht zweiter Instanz einen Rekurs gegen die Ablehnung der Annahme einer Befangenheit eines Richters durch das Gericht erster Instanz in einem Zwischenverfahren ohne Vornahme einer meritorischen Prüfung der Ablehnungsgründe aus formellen Gründen zurückgewiesen, kommt § 24 Abs 2 JN nicht zur Anwendung. Der Rechtszug an die dritte Instanz muss zur Prüfung dieser formellen Gründe offen stehen, dies allerdings unter der Voraussetzung des Vorliegens erheblicher Rechtsfragen. (T2); Bem: Hier: Außerstreitiges Verfahren. (T3)
  • 1 Ob 50/11a
    Entscheidungstext OGH 31.03.2011 1 Ob 50/11a
    nur T1; Beis wie T2
  • 7 Ob 59/19f
    Entscheidungstext OGH 24.04.2019 7 Ob 59/19f
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0045990

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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