Norm
ABGB §358 IIIRechtssatz
Treuhandverhältnisse können nicht nur zugunsten des Treugebers, sonder auch zugunsten eines Dritten, des sogenannten Destinatars des Treugutes, begründet werden. Solche Vereinbarungen sind nach den Vorschriften über Verträge zugunsten Dritter zu beurteilen; dies gilt insbesondere auch für das Klagerecht des begünstigten Dritten. Dieser erwirbt dann gemäß § 881 Abs 2 letzter Satz ABGB ein eigenes Klagerecht, wenn die Leistung hauptsächlich ihm zum Vorteil gereichen soll.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0010462Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
06.12.2016