Vgl auch; Beisatz: Das (von der StA mit Berufung bekämpfte) Strafmaß ist nicht isoliert, sondern im Kontext mit einem gleichzeitig erfolgten Widerruf einer bedingten Strafnachsicht zu beurteilen. (T1)
Vgl; Beisatz: Die Frage des Widerrufs der bedingten Entlassung aus einer Freiheitsstrafe kann bei der Strafbemessung keine Berücksichtigung finden; wohl aber ist umgekehrt bei Beurteilung der Frage des Widerrufs aus spezialpräventiver Sicht der Strafausspruch wegen der neuen Tat mitzuberücksichtigen. (T4)