Norm
KO §46Rechtssatz
Für Masseschulden haftet der Gemeinschuldner nur mit der Masse, doch bedeutet dieser Umstand nicht, daß der Gemeinschuldner durch die Schaffung weiterer Masseschulden nicht beeinträchtigt würde, weil eben dadurch das zur Begleichung solcher Schulden aufgewendete Vermögen nicht zur Verminderung anderer ihn treffender Schulden verwendet werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0064639Dokumentnummer
JJR_19890223_OGH0002_0080OB00005_8900000_001