RS OGH 1989/2/23 8Ob5/89 (8Ob6/89 - 8Ob9/89)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.02.1989
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Norm

KO §46
KO §124

Rechtssatz

Für Masseschulden haftet der Gemeinschuldner nur mit der Masse, doch bedeutet dieser Umstand nicht, daß der Gemeinschuldner durch die Schaffung weiterer Masseschulden nicht beeinträchtigt würde, weil eben dadurch das zur Begleichung solcher Schulden aufgewendete Vermögen nicht zur Verminderung anderer ihn treffender Schulden verwendet werden kann.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 5/89
    Entscheidungstext OGH 23.02.1989 8 Ob 5/89

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0064639

Dokumentnummer

JJR_19890223_OGH0002_0080OB00005_8900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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