RS OGH 1989/2/28 2Ob589/88, 3Ob2417/96d, 6Ob37/99f, 6Ob82/99y, 1Ob291/01b, 6Ob56/05m, 3Ob87/05y, 7Ob

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Veröffentlicht am 28.02.1989
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Norm

ABGB §1299 C

Rechtssatz

Auch bei Anlegung des im § 1299 ABGB normierten Sorgfaltsmaßstabes ist der Rechtsanwalt nicht verpflichtet, die Richtigkeit der ihm von seinem Klienten erteilten Information in Zweifel zu ziehen, solange er nicht für ihre Unrichtigkeit erhebliche Anhaltspunkte hat.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 589/88
    Entscheidungstext OGH 28.02.1989 2 Ob 589/88
  • 3 Ob 2417/96d
    Entscheidungstext OGH 29.01.1997 3 Ob 2417/96d
    Veröff: SZ 70/14
  • 6 Ob 37/99f
    Entscheidungstext OGH 15.07.1999 6 Ob 37/99f
    Vgl auch; Beisatz: Den Anwalt trifft keine Verpflichtung, eigene Ermittlungen und Prüfungen darüber anzustellen, ob die Information des Mandanten der Wahrheit entspricht. (T1)
  • 6 Ob 82/99y
    Entscheidungstext OGH 24.02.2000 6 Ob 82/99y
    Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Gilt auch für Rechtsverhältnis zwischen Klient und Steuerberater. (T2)
  • 1 Ob 291/01b
    Entscheidungstext OGH 17.12.2001 1 Ob 291/01b
    Auch; Beisatz: Ein Anwalt darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass die Information durch seinen Mandanten in tatsächlicher Hinsicht richtig ist. Ergeben sich indes erhebliche Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der vom Klienten erteilten Informationen, so ist das Vertrauen auf den Wahrheitsgehalt der vom Mandanten mitgeteilten Tatsachen nicht mehr gerechtfertigt. (T3)
  • 6 Ob 56/05m
    Entscheidungstext OGH 06.10.2005 6 Ob 56/05m
    Beisatz: Ein Anwalt darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass die Information durch seinen Mandanten in tatsächlicher Hinsicht richtig ist. Den Anwalt trifft keine Verpflichtung, eigene Ermittlungen und Prüfungen darüber anzustellen, ob die Information des Mandanten der Wahrheit entspricht. (T4)
  • 3 Ob 87/05y
    Entscheidungstext OGH 30.05.2006 3 Ob 87/05y
  • 7 Ob 198/07d
    Entscheidungstext OGH 16.11.2007 7 Ob 198/07d
    Beisatz: Hier: Aus den vom Mandanten übergebenen Unterlagen, ergaben sich ausreichende Verdachtsmomente dafür, dass die Information aus rechtlicher Sicht im Hinblick auf eine allfällige Verjährungsproblematik nicht vollständig sein konnte, was eine Erörterung nötig gemacht hätte. (T5)
  • 6 Ob 156/08x
    Entscheidungstext OGH 07.08.2008 6 Ob 156/08x
    Vgl; Beisatz: Dem Vertreter der Beklagten war aus den anhängigen Gerichtsverfahren bekannt, dass der Kläger die gegen ihn erhobenen Forderungen bestritt und vielmehr seinerseits Ansprüche erhob. Bei dieser Sachlage wäre ein Konkursantrag nur dann berechtigt gewesen, wenn die Antragsteller über stichhaltige eindeutige Beweise verfügt hätten, die einen raschen Nachweis des Bestands ihrer Forderung ermöglicht hätten. Ob dies der Fall war, lässt sich im derzeitigen Verfahrensstadium nicht abschließend beurteilen. (T6); Veröff: SZ 2008/104
  • 8 Ob 162/08v
    Entscheidungstext OGH 27.01.2009 8 Ob 162/08v
  • 9 Ob 37/12z
    Entscheidungstext OGH 26.11.2012 9 Ob 37/12z
    Auch; Beis wie T4
  • 17 Ob 14/20p
    Entscheidungstext OGH 24.11.2020 17 Ob 14/20p
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0026628

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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