Norm
IPRG §3Rechtssatz
Begehrt der Beklagte die Feststellung, daß die vom Kläger behaupteten Schadenersatzansprüche nach jugoslawischem Recht zu beurteilen seien, so handelt es sich dabei ausschließlich um die Beurteilung einer einzelnen für den Bestand und die Höhe des Klagsanspruches bedeutsamen Rechtsfrage, die im Sinne des § 3 IPRG von Amts wegen zu erfolgen hat, nicht aber um die Feststellung eines im Lauf des Prozesses streitig gewordenen Rechtsverhältnisses.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0039569Dokumentnummer
JJR_19890228_OGH0002_0020OB00127_8800000_001