Norm
IPRG §2Rechtssatz
Behauptet die klagende Partei die Anwendbarkeit österreichischen Rechts und bleibt dieses Vorbringen in der Klagebeantwortung und im Rechtsmittelverfahren unbestritten, berief sich vielmehr die beklagte Partei selbst darin auf österreichisches Recht, liegt eine beachtliche Rechtswahl der Parteien im Sinne des § 35 Abs 1 IPRG vor.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0040169Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
30.05.2022