RS OGH 1989/3/1 1Ob544/89, 6Ob191/05i, 7Ob287/05i, 1Ob39/17t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.03.1989
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Norm

BStG §28
Krnt StrG §55

Rechtssatz

Die erteilte Sonderbenützung von Straßengrund kann jedenfalls dann, wenn es um die wirtschaftliche Existenz des Benützungsberechtigten oder doch um die Vernichtung beträchtlicher Vermögenswerte geht, nur aus einem wichtigen Grund widerrufen werden.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 544/89
    Entscheidungstext OGH 01.03.1989 1 Ob 544/89
    Veröff: SZ 62/34 = JBl 1989,447
  • 6 Ob 191/05i
    Entscheidungstext OGH 06.10.2005 6 Ob 191/05i
    Beisatz: Wenn die Interessen aller Bürger an der Stadtbild- und Denkmalpflege zur Verweigerung der Sondernutzung herangezogen werden können, liegt es auf der Hand, dass diese Gründe auch einen Widerrufsgrund darstellen können und dass die im § 5 Abs 3 des Tiroler Straßengesetzes angeführten Umstände nur für den Straßenverwalter, nicht aber für den Grundeigentümer maßgebliche und taxativ aufgezählte Widerrufsgründe sind. (T1); Beisatz: Vertragsverletzungen rechtfertigen jedoch nicht generell die Auflösung des Dauerschuldverhältnisses. Der Auflösungsgrund liegt vor, wenn die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses dem einen Teil unter Berücksichtigung der Eigenart des Schuldverhältnisses, des gesamten Verhaltens der Vertragspartner und der Interessen beider Vertragsteile nicht zugemutet werden kann. (T2)
  • 7 Ob 287/05i
    Entscheidungstext OGH 14.12.2005 7 Ob 287/05i
    Beis wie T1; Beis wie T2
  • 1 Ob 39/17t
    Entscheidungstext OGH 26.04.2017 1 Ob 39/17t
    Vgl; Beisatz: Aus der marktbeherrschenden Stellung einer Vertragspartei kann sich die Notwendigkeit des Vorliegens sachlicher Gründe für eine Kündigung ergeben. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0053816

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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