Norm
SGG §23aRechtssatz
Aus dem Hinweis auf die Voraussetzungen und Bedingungen des § 6 StVG folgt zwar, daß der Verurteilte noch nicht in den Strafvollzug übernommen worden sein darf, doch ist § 23 a SGG auch in Fällen anzuwenden, in denen der Verurteilte noch vor Einleitung des Vollzuges der Freiheitsstrafe deren Aufschub beantragt, über diesen Antrag aber nicht sofort entschieden werden kann, weil es zur Feststellung, ob die geltend gemachten Aufschubsgründe vorliegen, noch weiterer Erhebungen bedarf und deshalb die Anordnung des Strafvollzuges gemäß § 7 Abs 3 StVG vorläufig gehemmt wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0087423Dokumentnummer
JJR_19890301_OGH0002_0140OS00015_8900000_002