RS OGH 1989/3/1 1Ob697/88, 8Ob619/92, 8Ob512/95, 3Ob522/95, 5Ob2155/96i, 1Ob308/98w, 8Ob194/01i, 6Ob

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Veröffentlicht am 01.03.1989
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Norm

ABGB §1392 E
AO §10
AO §11
KO §10
KO §11

Rechtssatz

Sollen Absonderungsrechte durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht berührt werden, müssen sie im Zeitpunkt der Eröffnung des Verfahrens zu Recht bestehen. Dies ist nach den für ihre Entstehung maßgebenden Bestimmungen des bürgerlichen, Handelsrechts, Exekutionsrechts oder sonstigen öffentlichen Rechts zu beurteilen. Die Sicherungszession kommt nur unter Einhaltung der für die Pfandrechtsbegründung vorgeschriebenen Publizitätsform (Verständigung des Drittschuldners beziehungsweise Vermerk in den Büchern des Schuldners) zustande. Dies gilt auch dann, wenn die Tilgung der besicherten Forderung ohne weiteres aus den Eingängen der Zessionen und damit primär aus der Sicherung erfolgen soll. Die bloße Bekanntgabe einer Zahlstelle ersetzt die Benachrichtigung des Schuldners von der Abtretung nicht. Wurde die Publizitätsform von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht gesetzt, ist die Sicherungszession nicht wirksam zustandegekommen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 697/88
    Entscheidungstext OGH 01.03.1989 1 Ob 697/88
    Veröff: SZ 62/32 = WBl 1989,227 = ÖBA 1990,55
  • 8 Ob 619/92
    Entscheidungstext OGH 13.10.1994 8 Ob 619/92
    Auch; nur: Die Sicherungszession kommt nur unter Einhaltung der für die Pfandrechtsbegründung vorgeschriebenen Publizitätsform (Verständigung des Drittschuldners beziehungsweise Vermerk in den Büchern des Schuldners) zustande. Dies gilt auch dann, wenn die Tilgung der besicherten Forderung ohne weiteres aus den Eingängen der Zessionen und damit primär aus der Sicherung erfolgen soll. (T1)
  • 8 Ob 512/95
    Entscheidungstext OGH 27.04.1995 8 Ob 512/95
    Auch
  • 3 Ob 522/95
    Entscheidungstext OGH 22.02.1995 3 Ob 522/95
    nur T1; Veröff: SZ 68/36
  • 5 Ob 2155/96i
    Entscheidungstext OGH 29.10.1997 5 Ob 2155/96i
    nur: Sollen Absonderungsrecht durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht berührt werden, müssen sie im Zeitpunkt der Eröffnung des Verfahrens zu Recht bestehen. Die Sicherungszession kommt nur unter Einhaltung der für die Pfandrechtsbegründung vorgeschriebenen Publizitätsform (Verständigung des Drittschuldners beziehungsweise Vermerk in den Büchern des Schuldners) zustande. Wurde die Publizitätsform von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht gesetzt, ist die Sicherungszession nicht wirksam zustandegekommen. (T2) Veröff: SZ 70/228
  • 1 Ob 308/98w
    Entscheidungstext OGH 27.08.1999 1 Ob 308/98w
    Auch; nur T2
  • 8 Ob 194/01i
    Entscheidungstext OGH 21.02.2002 8 Ob 194/01i
    nur: Sollen Absonderungsrecht durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht berührt werden, müssen sie im Zeitpunkt der Eröffnung des Verfahrens zu Recht bestehen. (T3); Beisatz: Hier: Globalzession durch Buchvermerk. (T4); Veröff: SZ 2002/25
  • 6 Ob 319/01g
    Entscheidungstext OGH 11.07.2002 6 Ob 319/01g
    Auch
  • 10 ObS 233/02s
    Entscheidungstext OGH 10.12.2002 10 ObS 233/02s
    Vgl auch; nur T2
  • 8 Ob 4/04b
    Entscheidungstext OGH 12.03.2004 8 Ob 4/04b
    Auch; nur: Sollen Absonderungsrecht durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht berührt werden, müssen sie im Zeitpunkt der Eröffnung des Verfahrens zu Recht bestehen. Dies ist nach den für ihre Entstehung maßgebenden Bestimmungen des bürgerlichen, Handelsrechts, Exekutionsrechts oder sonstigen öffentlichen Rechts zu beurteilen. Die Sicherungszession kommt nur unter Einhaltung der für die Pfandrechtsbegründung vorgeschriebenen Publizitätsform (Verständigung des Drittschuldners beziehungsweise Vermerk in den Büchern des Schuldners) zustande. Wurde die Publizitätsform von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht gesetzt, ist die Sicherungszession nicht wirksam zustandegekommen. (T5); Veröff: SZ 2004/31
  • 8 Ob 55/04b
    Entscheidungstext OGH 24.09.2004 8 Ob 55/04b
    Vgl auch; nur: Sollen Absonderungsrechte durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht berührt werden, müssen sie im Zeitpunkt der Eröffnung des Verfahrens zu Recht bestehen. Dies ist nach den für ihre Entstehung maßgebenden Bestimmungen des bürgerlichen, Handelsrechts, Exekutionsrechts oder sonstigen öffentlichen Rechts zu beurteilen. (T6); Beisatz: Das Absonderungsrecht wird dann durch die Eröffnung des Konkurses nicht berührt, wenn der für die Pfandrechtsbegründung notwendige Publizitätsakt, nämlich die Verständigung des Drittschuldners vor diesem Zeitpunkt erfolgt ist. (T7); Veröff: SZ 2004/140
  • 7 Ob 75/05p
    Entscheidungstext OGH 11.05.2005 7 Ob 75/05p
    Vgl auch; nur T5; Veröff: SZ 2005/71
  • 6 Ob 99/05k
    Entscheidungstext OGH 01.12.2005 6 Ob 99/05k
    Beisatz: Ein Kontoinhaber allein kann seinen Anteil am Guthaben eines „Und"-Kontos nicht wirksam verpfänden. (T8); Beisatz: Hier: Mangels eines vor Konkurseröffnung wirksam zustandegekommenen Pfandrechtstitels bestand das Absonderungsrecht im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht zu Recht. (T9)
  • 6 Ob 116/05k
    Entscheidungstext OGH 30.11.2006 6 Ob 116/05k
    Auch; Beisatz: Die Abtretung einer dem Grunde nach bei Konkurseröffnung schon vorhandenen künftigen Forderung führt - für den Fall ihres einredefreien Entstehens - grundsätzlich zu einer konkursfesten Zuordnung an den Zessionar. (T10); Beisatz: Bei Buchforderungen ist die Drittschuldnerverständigung zur Übertragung der sicherungsweise abgetretenen Forderung auf den Zessionar alternativ zum Buchvermerk ein tauglicher Modus. (T11); Beisatz: Hier: Sicherungszession betrifft künftig fällig werdende Mietzinse. (T12); Veröff: SZ 2006/180
  • 10 Ob 1/07f
    Entscheidungstext OGH 27.02.2007 10 Ob 1/07f
    Vgl auch; nur: Die Sicherungszession kommt nur unter Einhaltung der für die Pfandrechtsbegründung vorgeschriebenen Publizitätsform (Verständigung des Drittschuldners beziehungsweise Vermerk in den Büchern des Schuldners) zustande. (T13)
  • 3 Ob 269/06i
    Entscheidungstext OGH 29.03.2007 3 Ob 269/06i
    Auch; nur T6; Beisatz: Hier: Exekutive Pfändung gemäß §§ 331 ff EO. (T14)
  • 3 Ob 85/08h
    Entscheidungstext OGH 11.07.2008 3 Ob 85/08h
    Auch; nur T6; Beisatz: Hier: Exekutive Pfändung nach § 294 EO. (T15)
  • 3 Ob 116/08t
    Entscheidungstext OGH 19.11.2008 3 Ob 116/08t
    Auch; nur T3; Beis wie T4; Veröff: SZ 2008/168
  • 6 Ob 57/12v
    Entscheidungstext OGH 19.04.2012 6 Ob 57/12v
    nur T1; Beis wie T4
  • 6 Ob 47/12y
    Entscheidungstext OGH 19.04.2012 6 Ob 47/12y
    nur T5; Beisatz: Hier: Verfahren nach § 154 f AußStrG. (T16)
  • 3 Ob 95/13m
    Entscheidungstext OGH 17.07.2013 3 Ob 95/13m
    Auch; nur T2
  • 3 Ob 34/14t
    Entscheidungstext OGH 30.04.2014 3 Ob 34/14t
    Auch; nur T13
  • 9 Ob 9/18s
    Entscheidungstext OGH 28.06.2018 9 Ob 9/18s
    Auch
  • 3 Ob 131/18p
    Entscheidungstext OGH 14.08.2018 3 Ob 131/18p
    Auch; Beisatz: Zwangsverwaltung. (T17)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0032577

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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