Norm
ABGB §1168Rechtssatz
Wenn der Besteller die zunächst geforderte Verbesserung des Werkes nicht zulässt oder sonst vereitelt, steht dem Unternehmer in der Regel das volle Entgelt zu, weil des Verhalten des Bestellers nicht anders zu beurteilen ist, als hätte er gar keine Verbesserung verlangt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0021814Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
23.02.2017