Norm
ABGB §5Rechtssatz
Bei Dauertatbeständen wie Dauerrechtsverhältnissen ist bei einer Gesetzesänderung der in den zeitlichen Geltungsbereich der neuen Rechtslage reichende Teil des Dauertatbestandes nach dem neuen Gesetz zu beurteilen, wenn für den Übergang nichts anderes vorgesehen ist; das gilt auch dann, wenn die alte Rechtslage eine öffentlich-rechtliche Beziehung vorsah und die neue eine privatrechtliche vorsieht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0008732Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
08.08.2022