RS OGH 1989/3/1 14Os15/89, 11Os164/08i

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Veröffentlicht am 01.03.1989
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Norm

StVG §7 Abs3

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 7 Abs 3 StVG über die Hemmung der Anordnung des Strafvollzuges bezieht sich auf die mit StPO-Form StV 4 vorzunehmende Anordnung des Strafvollzugs, das heißt auf die Aufforderung, an den auf freiem Fuß befindlichen Verurteilten, die Strafe in einer Vollzugsanstalt anzutreten, nicht jedoch auf die Strafvollzugsanordnung im engeren Sinn (StPO-Form StV 1), die in einer Verständigung der zuständigen Anstalt über die ergangenen Entscheidungen, über die für die Berechnung der Strafzeit relevanten Daten und über andere für die Durchführung des Strafvollzuges maßgeblichen Tatsachen besteht und demnach als keine materiellrechtliche Wirkung entfaltende richterlichen Entscheidung anzusehen ist (vgl SSt 53/70).

Entscheidungstexte

  • 14 Os 15/89
    Entscheidungstext OGH 01.03.1989 14 Os 15/89
    Veröff: EvBl 1989/155 S 603 = JBl 1989,535 = SSt 60/14
  • 11 Os 164/08i
    Entscheidungstext OGH 04.11.2008 11 Os 164/08i
    Vgl auch; Beisatz: Eine unvollständige Strafvollzugsanordnung kann jederzeit richtig gestellt werden. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0087474

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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