Norm
StVG §7 Abs3Rechtssatz
Die Bestimmung des § 7 Abs 3 StVG über die Hemmung der Anordnung des Strafvollzuges bezieht sich auf die mit StPO-Form StV 4 vorzunehmende Anordnung des Strafvollzugs, das heißt auf die Aufforderung, an den auf freiem Fuß befindlichen Verurteilten, die Strafe in einer Vollzugsanstalt anzutreten, nicht jedoch auf die Strafvollzugsanordnung im engeren Sinn (StPO-Form StV 1), die in einer Verständigung der zuständigen Anstalt über die ergangenen Entscheidungen, über die für die Berechnung der Strafzeit relevanten Daten und über andere für die Durchführung des Strafvollzuges maßgeblichen Tatsachen besteht und demnach als keine materiellrechtliche Wirkung entfaltende richterlichen Entscheidung anzusehen ist (vgl SSt 53/70).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0087474Zuletzt aktualisiert am
09.01.2009