RS OGH 1989/3/1 14Os15/89

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Veröffentlicht am 01.03.1989
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Norm

StVG §1 Z5
StVG §7 Abs3

Rechtssatz

Unabhängig davon, ob der Strafvollzug im Hinblick auf ein noch nicht erledigtes Strafaufschubsgesuch eingeleitet werden kann und die erforderlichen richterlichen Anordnungen zur Übernahme in die Strafhaft getroffen und durchgeführt werden, gilt jede nach rechtskräftiger Beendigung des Strafverfahrens vollzogene Haft als Strafhaft und ist daher in die Strafzeit einzurechnen (§ 1 Z 5 StVG), weil eine U-Haft begrifflich nicht länger als bis zur Rechtskraft des Urteils dauern kann.

Entscheidungstexte

  • 14 Os 15/89
    Entscheidungstext OGH 01.03.1989 14 Os 15/89
    Veröff: JBl 1989,535 = EvBl 1989/155 S 603 = SSt 60/14

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0087337

Dokumentnummer

JJR_19890301_OGH0002_0140OS00015_8900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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