RS OGH 1989/3/2 12Os172/88, 11Os95/90

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.03.1989
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Norm

SGG §13 Abs2
StPO §283 B

Rechtssatz

Die Wertersatzstrafe gemäß § 13 Abs 2 SGG ist (aufgrund ihrer Determinierung durch den Wert oder Erlös) absolut bestimmt und läßt solcherart (abgesehen vom Fall einer Aufteilung auf mehrere an derselben Tat Beteiligte) für ein mit Berufung bekämpfbares Ermessen keinen Raum.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 172/88
    Entscheidungstext OGH 02.03.1989 12 Os 172/88
  • 11 Os 95/90
    Entscheidungstext OGH 24.10.1990 11 Os 95/90
    Beisatz: Abgesehen auch von der Anwendung oder Nichtanwendung der Härteklausel; Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 11 StPO, wenn sich aus dem Urteil die Bemessungsgrundlagen, auf denen die Entscheidung über den Wertersatz basiert, nicht eindeutig entnehmen lassen, nicht alle für dessen Ausmessung maßgeblichen Tatumstände festgestellt wurden oder die getroffenen Feststellungen den Ausspruch über seine Höhe nicht decken. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0088181

Dokumentnummer

JJR_19890302_OGH0002_0120OS00172_8800000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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