Norm
SGG §13 Abs2Rechtssatz
Die Wertersatzstrafe gemäß § 13 Abs 2 SGG ist (aufgrund ihrer Determinierung durch den Wert oder Erlös) absolut bestimmt und läßt solcherart (abgesehen vom Fall einer Aufteilung auf mehrere an derselben Tat Beteiligte) für ein mit Berufung bekämpfbares Ermessen keinen Raum.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0088181Dokumentnummer
JJR_19890302_OGH0002_0120OS00172_8800000_002