TE Vwgh Erkenntnis 2003/12/18 99/08/0121

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Veröffentlicht am 18.12.2003
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung;
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze;

Norm

AlVG 1977 §10 Abs1;
AlVG 1977 §16 Abs1 litl;
AlVG 1977 §9 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Sulyok, Dr. Strohmayer und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde des Günter F in L, vertreten durch Dr. Manfred Harrer, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Museumstraße 9, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Oberösterreich vom 29. Juni 1999, Zl. 4/1289/Nr.0487/99-11, betreffend Versagung des Arbeitslosengeldes, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.172,88 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer beantragte am 1. März 1999 die Zuerkennung von Arbeitslosengeld. Er gab unter anderem an, er habe Anspruch auf eine Urlaubsentschädigung für 24 Werktage (richtig: Arbeitstage). Nach der vorgelegten Arbeitsbescheinigung vom 2. März 1999 habe das arbeitsrechtliche Beschäftigungsverhältnis am 28. Februar 1999 geendet. Der Entgeltanspruch (die Pflichtversicherung) habe am 1. April 1999 geendet. Eine Urlaubsentschädigung sei für 24 Werktage (richtig: Arbeitstage) bezahlt worden. Der formularmäßige Vordruck des Antrags enthält folgende Ausführung:

"Ich erkläre mich ausdrücklich zur Aufnahme und Ausübung einer am Arbeitmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden, zumutbaren, versicherungspflichtigen Beschäftigungen bereit und beauftrage des Arbeitsmarktservice, mir bei der Suche nach einer solchen Beschäftigungsmöglichkeit behilflich zu sein (gilt nicht für Sondernotstandshilfe, Pensionsvorschuß, Weiterbildungsgeld und Solidaritätsprämie)."

Der dem Grunde nach ab 1. März 1999 bestehende Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosengeld ruhte wegen der vom Arbeitgeber bereits ausbezahlten Urlaubsentschädigung bis 1. April 1999. Noch während des Ruhens wurde der Beschwerdeführer von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Linz mit Schreiben vom 18. März 1999 aufgefordert, sich bei der L. Genossenschaft um eine Stelle als Lagerarbeiter zu bewerben (eine zweite Zuweisung des Beschwerdeführers zur Firma S. vom 25. März 1999 ist nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides). Die L. Genossenschaft teilte der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Linz am 8. April 1999 mit, dass der Beschwerdeführer nicht eingestellt werde, weil er das Stellenangebot wegen des Entgelts von S 9.940,-- brutto abgelehnt habe. Der darüber am 13. April 1999 von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Linz aufgenommenen Niederschrift zufolge erklärte der Beschwerdeführer, nicht bereit gewesen zu sein, die ihm zugewiesene Beschäftigung anzunehmen, weil er "der Meinung war, die Zuweisungen der Firmen S. und L. Genossenschaft seien nicht verbindlich (AL-Beginn ab 2.4.99)."

Mit dem (nicht im Verwaltungsakt erliegenden) Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Linz vom 29. April 1999 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 10 AlVG das Arbeitslosengeld für den Zeitraum vom 7. April bis 18. Mai 1999 versagt und keine Nachsicht erteilt. In der gegen diesen Bescheid durch einen Funktionär der Gewerkschaft erhobenen Berufung führte der Beschwerdeführer aus:

"Der Bescheid der Regionalgeschäftsstelle Linz entbehrt jeder Feststellung über einen Sachverhalt. Aus der Bescheidbegründung kann kein Sachverhalt ermittelt werden, der zu einem begründeten Verlust des Arbeitslosengeldanspruches ergibt. Es sind im Bescheid keine Feststellungen enthalten, um welche Tätigkeit es sich dabei gehandelt hätte, welche Entlohnung dabei erfolgt und inwieweit dem Arbeitnehmer eine solche Tätigkeit zumutbar ist. Insoweit ist der Bescheid in einem grassen Maße mangelhaft. Die Behörde hat die rechtsstaatlichen Verfahren anzuwenden, insbesondere das AVG."

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung mit der Maßgabe keine Folge, dass dem Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 2 AlVG eine Nachsicht von den Rechtsfolgen (der Weigerung, die genannte Beschäftigung anzunehmen) im Ausmaß von einer Woche gewährt wurde. Die belangte Behörde sprach aus, dass das Arbeitslosengeld im täglichen Ausmaß von S 444,50 ab dem 12. Mai 1999 gebührt. Sie stellte fest, dass dem Beschwerdeführer "im Bezug von Arbeitslosengeld stehend" am 18. März 1999 eine Beschäftigung als Lagerarbeiter bei der L. Genossenschaft mit Arbeitsantritt am 7. April 1999 und einer Entlohnung von S 90,40 brutto pro Stunde verbindlich angeboten worden sei. Die belangte Behörde habe dem Beschwerdeführer am 20. Mai 1999 folgendes Schreiben übermittelt:

"Aufgrund Ihrer Funktion als Vertreter (des Beschwerdeführers) teilt Ihnen die Landesgeschäftsstelle die dem Bescheid zugrundeliegenden Sachverhalte und die gesetzlichen Grundlagen, aufgrund derer die Entscheidung ergangen ist, mit.

     Im Bezug von Arbeitslosengeld stehend wurden (dem

Beschwerdeführer) am 18.3.1999 ein Stellenangebot bei der Firma

L... genossenschaft ... als Lagerarbeiter, verbindlich vorgeschlagen.

     ...

     Die L... genossenschaft teilte ... mit, daß er die Stelle

wegen der gebotenen Entlohnung von S 90,40 pro Stunde, welche der kollektivvertraglichen Mindestentlohnung entspricht, abgelehnt hätte.

...

Nach Aussage seines Betreuers wurde er bereits anläßlich der Antragstellung am 1.3.1999 auf die Verbindlichkeit der Zuweisungen aufmerksam gemacht. Da der Anspruch auf Arbeitslosengeld ab 1.3.1999 dem Grunde nach besteht und nur wegen der für 24 Arbeitstage ausbezahlten Urlaubentschädigung oder Urlaubsabfindung (...) der Leistungsanspruch gemäß § 16 AlVG bis 1.4.1999 ruhte, ist bereits eine Zuweisung auch während des Ruhenszeitraumes verbindlich und zieht die für die Nichtwahrnehmung des erteilten Auftrages vorgesehenen Folgen nach sich.

Bezüglich der Zumutbarkeit wird auf § 9 Abs. 2 AlVG verwiesen. Umstände, die an der Zumutbarkeit Zweifel aufkommen lassen könnten, waren der regionalen Geschäftsstelle nicht bekannt und hat (der Beschwerdeführer) auch nicht vorgebracht. Da es sich bei den zugewiesenen Beschäftigungen um solche handelt, die er seit 1984 ausgeübt hat, um deren Zuweisung er die regionale Geschäftsstelle auch ersuchte, ist daher auch nicht daran zu zweifeln, daß die Zumutbarkeit auf jeden Fall gegeben ist.

Da sich (der Beschwerdeführer) nicht gemäß § 9 Abs. 1 bereit erklärt, zumindest eine der vermittelten Beschäftigungen anzunehmen, ist Arbeitswilligkeit nicht gegeben gewesen und wurde die im § 10 Abs. 1 AlVG vorgesehene Sanktion verhängt.

...."

In seiner Stellungnahme vom 1. Juni 1999 habe der Beschwerdeführer ausgeführt, dass er mit der gebotenen Entlohnung von S 90,40 pro Stunde nicht einverstanden sei. Die L. Genossenschaft weise "eine Gewerbeberechtigung für den Landmaschinenmechaniker" auf. Es sei der Kollektivvertrag für das eisen- und metallverarbeitende Gewerbe anzuwenden. Nach der Lohngruppe 4 betrage die Entlohnung S 99,50 pro Stunde. Die angebotene Arbeitsstelle werde daher nicht dem Kollektivvertrag entsprechend entlohnt.

Die belangte Behörde führte rechtlich aus, die angebotene Entlohnung entspreche den kollektivvertraglichen Voraussetzungen. Die L. Genossenschaft weise zwar eine Gewerbeberechtigung "für den Landmaschinenmechaniker" auf, der Beschwerdeführer wäre jedoch nicht in diesem Bereich eingesetzt worden, sondern im Lagerbereich für Bau- und Landwirtschaftsprodukte, weshalb der Kollektivvertrag für das eisen- und metallverarbeitende Gewerbe nicht anzuwenden sei. Die dem Beschwerdeführer angebotene Entlohnung habe entsprechend dem Kollektivvertrag für die Arbeiter der Lagerhausgenossenschaften in Oberösterreich gemäß der Gruppe 2 für die ersten sechs Monate S 90,40 (brutto) und später S 93,30 pro Stunde betragen. Dies habe auch die Landarbeiterkammer bestätigt. Es handle sich um ein Dauerdienstverhältnis. Der Beschwerdeführer habe sich durch sein Verhalten als nicht arbeitswillig im Sinne des § 9 Abs. 1 AlVG gezeigt. Die Versagung des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum vom 7. April bis zum 18. Mai 1999 sei daher zu Recht erfolgt. Auf Grund der mittlerweiligen Beschäftigungsaufnahme mit 14. Juni 1999 bei der Firma H. werde dem Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 2 AlVG eine Nachsicht von den Rechtsfolgen des § 10 Abs. 1 AlVG im Ausmaß von einer Woche erteilt. Eine Erörterung der Vorkommnisse im Zusammenhang mit der Firma S. sei entbehrlich, weil die Rechtsfolgen bereits auf Grund der Ausführungen im Zusammenhang mit der Zuweisung zur L. Genossenschaft eingetreten seien.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, noch während des Ruhens seines Anspruches auf Arbeitslosengeld sei ihm am 18. März 1999 von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Linz eine Beschäftigung als Lagerarbeiter bei der L. Genossenschaft mit einer Entlohnung von S 90,40 brutto pro Stunde zugewiesen worden. Diese Zuweisung in einem Zeitpunkt, in dem sein Anspruch geruht habe, sei nicht verpflichtend. Wäre sein vorhergehendes Dienstverhältnis erst nach dem Verbrauch des ihm zustehenden Urlaubs aufgelöst worden, wäre eine Vermittlung bis zum 1. April 1999 (ebenfalls) ausgeschlossen gewesen. Der Zeitraum, in welchem ihm eine Entschädigung für den nicht verbrauchten Urlaubsanspruch bezahlt worden sei, müsse daher von der Vermittlungstätigkeit frei bleiben. Darüber hinaus habe er ohnehin alle zumutbaren Arbeitsstellen aufgesucht und bereits am 14. Juni 1999 eine neue Beschäftigung in seinem erlernten Beruf aufgenommen. Eine Weigerung, eine zumutbare Beschäftigung anzunehmen, liege daher nicht vor.

1.2. Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Es kann auf sich beruhen, ob der Beschwerdeführer auch während des Zeitraumes, in dem sein Anspruch auf Zahlung von Arbeitslosengeld gemäß § 16 Abs. 1 lit. l AlVG ruhte, arbeitswillig im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu sein hatte. Denn die belangte Behörde war während des Ruhenszeitraumes berechtigt und verpflichtet, dem Beschwerdeführer Beschäftigungen zuzuweisen (vgl. auch den oben wiedergegebenen formularmäßigen Auftrag des Beschwerdeführers an das Arbeitsmarktservice, ihm bei der Suche nach einer Beschäftigungsmöglichkeit behilflich zu sein). Nach dem Ablauf des Ruhenszeitraumes sind (auch) bereits vorher erfolgte Zuweisungen als Zuweisungen im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG anzusehen. Der Beschwerdeführer hat nicht bestritten, dass die zugewiesene Beschäftigung bei der L. Genossenschaft am 7. April 1999, sohin nach Ablauf des Ruhenszeitraumes und während des Bezuges seines Arbeitslosengeldes hätte beginnen sollen. Ab diesem Zeitpunkt (ab dem der angefochtene Bescheid auch den Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld ausgesprochen hat), war er jedenfalls nicht mehr berechtigt, die Annahme einer zumutbaren Beschäftigung zu verweigern.

2. Der Beschwerdeführer brachte vor, die Tätigkeit bei der L. Genossenschaft wäre infolge der minderen Qualifikation mit einem massiven Einkommensverlust verbunden gewesen. Dem ist zu erwidern, dass es auf die Höhe des vom Arbeitslosen vorher erzielten Verdienstes oder auch nur die Höhe eines Durchschnittsverdienstes nicht ankommt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 2000, Zl. 98/08/0242).

Sein weiteres Vorbringen, die angebotene Arbeitsstelle sei mit seiner bisher ausgeübten Tätigkeit als qualifizierter Arbeiter (Kranfahrer im Bereich eines Baustahlunternehmens) im Sinne des Kollektivvertrages für die eisen- und metallverarbeitende Industrie (Lohngruppe 5) nicht vergleichbar, durch diese Tätigkeiten würde er seine Qualifikation als gelernter Bauspengler verlieren bzw. sie würde eine künftige Verwendung in seinem Beruf als Bauspengler wesentlich erschweren (§ 9 Abs. 2 AlVG), wurde erstmals in der Beschwerde erstattet. Darauf kann wegen des im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltenden Neuerungsverbotes (§ 41 VwGG) nicht eingegangen werden (vgl. dazu im Übrigen zum Beispiel das hg. Erkenntnis vom 29. März 1993, Zl. 92/10/0360).

3.1. Schließlich bestreitet der Beschwerdeführer die Zumutbarkeit der zugewiesenen Beschäftigung bei der L. Genossenschaft mit dem Vorbringen, diese wäre unterkollektivvertraglich entlohnt worden. Dieses Vorbringen führt die Beschwerde im Ergebnis zum Erfolg.

3.2. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als angemessene Entlohnung im Sinne des § 9 Abs. 2 AlVG das nach dem (im konkreten Fall anzuwendenden) Kollektivvertrag gebührende Entgelt für die zugewiesene Beschäftigung anzusehen. Das Angebot einer unterkollektivvertraglichen Entlohnung lässt die zugewiesene Beschäftigung - trotz der rechtlichen Durchsetzbarkeit des kollektivvertraglichen Mindestlohnes - als unzumutbar erscheinen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Oktober 2000, Zl. 98/08/0392, mwN).

Im vorliegenden Fall reichen die Feststellungen des angefochtenen Bescheides (wonach der Beschwerdeführer nicht im Bereich der "Gewerbeberechtigung für den Landmaschinenmechaniker" eingesetzt worden wäre) nicht aus, um beurteilen zu können, ob der Beschwerdeführer bei der L. Genossenschaft mit einem Stundenlohn von S 90,40 brutto kollektivvertragsentsprechend entlohnt worden wäre. Gemäß § 3 Abs. 1 ArbVG können Bestimmungen in Kollektivverträgen, soweit sie die Rechtsverhältnisse zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern regeln, durch Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag weder aufgehoben noch beschränkt werden. Gemäß § 8 Z. 1 ArbVG sind Kollektivvertragsangehörige innerhalb seines räumlichen, fachlichen und persönlichen Geltungsbereiches die Arbeitgeber und die Arbeitnehmer, die zur Zeit des Abschlusses des Kollektivvertrages Mitglieder der am Kollektivvertrag beteiligten Parteien waren oder später werden. Darüber hinaus treten gemäß § 12 Abs. 1 ArbVG die Rechtswirkungen des Kollektivvertrages auch für Arbeitnehmer eines kollektivvertragsangehörigen Arbeitgebers ein, die nicht kollektivvertragsangehörig sind (Außenseiter).

Der maßgebende Kollektivvertrag ist unabhängig davon anwendbar, welche konkrete Tätigkeit der Beschwerdeführer im Betrieb des Dienstgebers ausgeübt hätte.

Die belangte Behörde hat festgestellt, dass der namhaft gemachte Dienstgeber über eine "Gewerbeberichtigung für den Landmaschinenmechaniker" verfügt. Daraus wäre dem angefochtenen Bescheid zufolge die Geltung des Kollektivvertrages für das eisen- und metallverarbeitende Gewerbe abzuleiten. Sollte der Dienstgeber nicht über eine seinem Unternehmensgegenstand entsprechende Gewerbeberechtigung verfügt haben, so hätte die belangte Behörde nach § 2 Abs. 13 GewO - ohne Bindung an die tatsächliche Mitgliedschaft des Arbeitgebers bei einer bestimmten Wirtschaftskammerorganisation - die fachlich richtige Gewerbeberechtigung und die daraus resultierende Kollektivvertragsangehörigkeit zu ermitteln und allenfalls auch darüber zu entscheiden, ob das Unternehmen nach der Art der Ausübung seiner Tätigkeit dem Gewerbe oder der Industrie zuzuordnen ist (vgl. das Erkenntnis vom 30. September 1985, Slg. Nr. 11882/A). Bei Vorhandensein mehrerer Gewerbeberechtigungen bzw. mehrerer Betriebe wäre der anwendbare Kollektivvertrag unter Bedachtnahme auf die §§ 9 und 10 ArbVG zu ermitteln.

Da die belangte Behörde in Verkennung der Rechtslage die für die Beantwortung der Frage, welcher Kollektivvertrag anwendbar ist, erforderlichen Feststellungen nicht getroffen hat, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der

Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Die Umrechnung der entrichteten Stempelgebühren gründet sich auf § 3 Abs. 2 Z. 2 Euro-Gesetz, BGBl. I Nr. 72/2000.

Wien, am 18. Dezember 2003

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1999080121.X00

Im RIS seit

16.02.2004

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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