- 5 Ob 14/89
- 7 Ob 630/89
Entscheidungstext OGH 19.10.1989 7 Ob 630/89
nur: Eine weitere Voraussetzung für die Anfechtung nach
§ 870 ABGB liegt in dem Erfordernis, dass das Verhalten des Täuschenden und damit der Irrtum für den Vertragsabschluss kausal war. (T1) Veröff: JBl 1990,175
- 5 Ob 1084/92
Entscheidungstext OGH 10.11.1992 5 Ob 1084/92
nur: Für listige Irreführung ist rechtswidrige, vorsätzliche Täuschung erforderlich; grobe Fahrlässigkeit reicht nicht aus. (T2)
- 3 Ob 577/92
- 7 Ob 578/94
nur T1; Veröff. SZ 67/170
- 1 Ob 1538/95
Entscheidungstext OGH 17.10.1995 1 Ob 1538/95
Auch
- 3 Ob 563/95
nur T2
- 3 Ob 520/94
Entscheidungstext OGH 30.08.1995 3 Ob 520/94
nur T2; Veröff: SZ 68/152
- 6 Ob 635/95
- 5 Ob 217/99v
Vgl auch; nur T1
- 4 Ob 113/01y
Beisatz: Für die Beurteilung der listigen Irreführung spielt es keine Rolle, ob die Nachteile tatsächlich eingetreten sind, denen sich der irregeführte Vertragspartner mit dem Abschluss des Vertrags ausgesetzt hat. Maßgebend ist allein, dass der listig irregeführte Vertragspartner den Vertrag nicht geschlossen hätte, hätte er den wahren Sachverhalt gekannt. (T3)
- 9 Ob 129/01p
Auch; nur T2
- 6 Ob 40/03f
Vgl auch
- 6 Ob 7/06g
Vgl auch; Beisatz: List im Sinne des
§ 870 ABGB ist rechtswidrige, vorsätzliche Täuschung (Betrug). Der Vertragschließende wird durch die Vorspiegelung falscher Tatsachen in Irrtum geführt oder durch Unterdrückung wahrer Tatsachen in seinem Irrtum belassen oder bestärkt und dadurch zum Vertragsabschluss bestimmt. Täuschung durch Verschweigen erfordert zudem, dass eine Aufklärungspflicht verletzt wurde, was nach den Anschauungen des redlichen Verkehrs zu beurteilen ist. Dabei kommt es maßgeblich auf die Umstände des Einzelfalls an. (T4); Veröff: SZ 2006/22
- 2 Ob 58/06b
Vgl auch; Beisatz: Beim Einwand der arglistigen Täuschung ist der Vorsatz des Täuschenden zu beklagen. (T5)
- 3 Ob 75/06k
nur: Für listige Irreführung ist rechtswidrige, vorsätzliche Täuschung erforderlich. Eine weitere Voraussetzung für die Anfechtung nach
§ 870 ABGB liegt in dem Erfordernis, dass das Verhalten des Täuschenden und damit der Irrtum für den Vertragsabschluss kausal war, ein Umstand, der vom Anfechtenden behauptet und bewiesen werden muss. (T6); Beisatz: „List" bedeutet soviel wie Betrug, wenn auch nicht im strafrechtlichen Sinn und kann auch in einer Verschweigung liegen, wenn dadurch eine Aufklärungspflicht verletzt wird. (T7); Beis wie T4 nur: List im Sinne des
§ 870 ABGB ist rechtswidrige, vorsätzliche Täuschung (Betrug). Der Vertragschließende wird durch die Vorspiegelung falscher Tatsachen in Irrtum geführt oder durch Unterdrückung wahrer Tatsachen in seinem Irrtum belassen oder bestärkt und dadurch zum Vertragsabschluss bestimmt. Täuschung durch Verschweigen erfordert zudem, dass eine Aufklärungspflicht verletzt wurde, was nach den Anschauungen des redlichen Verkehrs zu beurteilen ist. (T8)
- 9 ObA 37/06s
Beis wie T8
- 5 Ob 113/09t
Vgl; Beis ähnlich wie T4; Beis ähnlich wie T7
- 6 Ob 60/10g
nur T1; Beisatz: Die rechtswidrige, vorsätzliche Täuschung muss daher beim Vertragsabschluss erfolgt sein. (T9)
- 1 Ob 85/11y
Entscheidungstext OGH 29.09.2011 1 Ob 85/11y
nur T6; Beis wie T7; Beis wie T8
- 4 Ob 11/13s
Entscheidungstext OGH 19.03.2013 4 Ob 11/13s
Vgl auch; Beis wie T4; Beis wie T8
- 3 Ob 23/13y
Entscheidungstext OGH 17.07.2013 3 Ob 23/13y
nur T2
- 9 Ob 40/14v
Entscheidungstext OGH 22.07.2014 9 Ob 40/14v
Auch, nur T2
- 3 Ob 109/14x
Entscheidungstext OGH 18.03.2015 3 Ob 109/14x
Auch; Beis wie T4
- 9 ObA 51/15p
Entscheidungstext OGH 29.07.2015 9 ObA 51/15p
Auch
- 2 Ob 78/15g
Entscheidungstext OGH 21.10.2015 2 Ob 78/15g
Auch; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Überkleben des Typenschilds mit Angabe des richtigen Baujahres behauptet. (T10)
- 3 Ob 47/16g
Entscheidungstext OGH 18.05.2016 3 Ob 47/16g
Auch; Veröff: SZ 2016/53
- 8 Ob 91/17s
Entscheidungstext OGH 24.08.2017 8 Ob 91/17s
Auch; nur T2; Beis wie T4
- 1 Ob 122/18z
Vgl auch; Beisatz: Die vorsätzliche Herbeiführung eines Irrtums begründet den Vorwurf arglistigen Verhaltens iSd
§ 870 ABGB. (T11)
- 7 Ob 155/18x
Auch
- 5 Ob 214/19k
Beis wie T4; Beis wie T8
- 2 Ob 215/19k
nur ähnlich wie T1; Beisatz: Hier: Anfechtung einer Erbsentschlagung. (T12)
- 5 Ob 144/20t
nur T1; Beis wie T4; Beis wie T8
- 10 ObS 60/21b
Beis wie T4; Beisatz: Hier: Vortäuschen einer vorübergehenden Unterbrechung der Tätigkeit zum Zweck der Kindererziehung („Scheinkarenz“). (T13)
- 10 ObS 179/21b
Vgl; Beis wie T4; Beis wie T13