Norm
MRG §14 Abs2Rechtssatz
Wurde die Wohnung des verstorbenen Hauptmieters zur Zeit dessen Todes tatsächlich von einer dem Kreis des § 14 Abs 3 MRG (früher § 19 Abs 2 Z 11 MG) angehörigen Person zur Befriedigung ihres dringenden Wohnbedürfnisses verwendet, so ist der Tatbestand des § 14 Abs 2 MRG insoweit erfüllt und es kommt für die Beurteilung des Vorliegens des Kündigungsgrundes des § 30 Abs 2 Z 5 MRG nicht mehr darauf an, ob sich die Verhältnisse nach dem Tod des letzten Mieters derart verändert haben, daß der Eintrittsberechtigte auch in Zukunft noch ein dringendes Wohnbedürfnis an der von ihm bis zum Tod des Hauptmieters (mitbenützten) benützten Wohnung hat oder haben wird. Eine nach Wirksamwerden der Sonderrechtsnachfolge eintretende Nichtbenützung der Wohnung und damit ein Wegfall des dringenden Wohnbedürfnisses des in das Mietverhältnis bereits eingetretenen Angehörigen könnte dann nur mehr zu einer gegen den Angehörigen selbst als Hauptmieter gerichteten, auf § 30 Abs 2 Z 6 MRG gestützten Aufkündigung führen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0069726Dokumentnummer
JJR_19890307_OGH0002_0050OB00515_8900000_001