- 10 ObS 35/89
Veröff: SZ 62/37 = SSV-NF 3/29
- 10 ObS 299/89
Veröff: RZ 1992/51 S 127
- 10 ObS 247/89
Veröff: RZ 1990/42 S 96
- 10 ObS 272/89
- 10 ObS 369/89
Auch; Beisatz: Auch hier ist nur der Inhalt, die Qualifikation der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung der Teiltätigkeit für die Beurteilung maßgeblich. (T1)
Veröff: SSV-NF 4/2
- 10 ObS 87/90
Auch
- 10 ObS 134/90
Veröff: SZ 63/194 = SSV-NF 4/140
- 10 ObS 57/91
nur: Ein Versicherter, dessen Invalidität nach
§ 255 Abs 1 ASVG zu beurteilen ist, darf aber nicht auf Teiltätigkeiten seines Berufes verwiesen werden, durch die er den ihm nach der angeführten Bestimmung zukommenden Berufsschutz verlieren würde. Die Tätigkeit, auf die der Versicherte verwiesen wird, muß daher eine Tätigkeit, in einem erlernten (angelernten) Beruf im Sinn des § 255 Abs 1 und 2 ASVG sein. (T2)
Veröff: SSV-NF 5/40
- 10 ObS 102/92
Veröff: SSV-NF 6/67
- 10 ObS 7/93
nur: Die Verweisung auf Teiltätigkeiten eines Lehrberufes ist zulässig. (T3)
Beisatz: Hier: Endproduktprüfer (in der Metallbranche) als qualifizierte Facharbeiterteiltätigkeit des Berufes Werkzeugmaschineur. (T4)
- 10 ObS 271/92
Auch; Veröff: SSV-NF 7/6
- 10 ObS 95/93
Beisatz: Die Teiltätigkeit, auf die der Versicherte verwiesen werden soll, muß sich qualitativ hervorheben und darf nicht bloß untergeordnet sein. (T5)
- 10 ObS 247/93
Auch; nur T2
- 10 ObS 163/93
nur T2; Beis wie T1
- 10 ObS 184/94
- 10 ObS 293/94
- 10 ObS 74/95
nur T2
- 10 ObS 2049/96p
Entscheidungstext OGH 23.04.1996 10 ObS 2049/96p
- 10 ObS 2339/96k
Entscheidungstext OGH 08.10.1996 10 ObS 2339/96k
Vgl auch; Beisatz: Fachberater (für Installationsbedarf) in einem Baumarkt als Verweisungsberuf für einen Wasserleitungsinstallateur. (T6)
- 10 ObS 36/97k
Auch; Beisatz: Ob es sich bei der Verweisungstätigkeit um eine Teiltätigkeit des bisher ausgeübten erlernten oder angelernten Berufes handelt, ist - sofern nicht offenkundig - in jedem Einzelfall besonders zu prüfen. (T7)
- 10 ObS 422/97z
Auch; Beis wie T7
- 10 ObS 20/98h
nur T3; Beisatz: Ein gelernter Maurer kann auf den Beruf des Fachberaters in einem Baufachmarkt verwiesen werden. (T8)
- 10 ObS 76/98v
Vgl auch; Beis wie T6; Beis wie T8; Beisatz: Ein gelernter Tischler kann auf die Tätigkeit eines Einrichtungsberaters verwiesen werden. (T9)
- 10 ObS 114/98g
Auch; Beis wie T1
- 10 ObS 140/98f
Vgl auch; Beisatz: Ein gelernter Elektromechaniker, der als Flugsicherungsmechaniker tätig war, kann auf die Verweisungsberufe eines qualifizierten Fertigungsprüfers sowie eines Schaltwärters bzw. Schalttafelwärters verwiesen werden. (T10)
- 10 ObS 258/98h
Vgl auch; Beis wie T9
- 10 ObS 251/98d
Vgl auch; Beisatz: Ein gelernter Maurer kann auf die Tätigkeit eines Betonfassonierers (Betonendfertigers bzw Nachbehandlers in der Fertigteilerzeugung) verwiesen werden. (T11)
- 10 ObS 309/98h
Beis wie T5; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Gelernter Maurer. (T12)
- 10 ObS 311/98b
Auch; Beis wie T1; Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T7; Beis wie T8; Beis wie T9; Beis wie T11; Beisatz: Hier: Schalungsbauer. (T13)
- 10 ObS 417/98s
Vgl auch; Beisatz: Eine Fotolaborantin kann auf den Beruf einer Kundenberaterin in Fotofachgeschäften verwiesen werden. (T14)
- 10 ObS 11/99m
Vgl auch
- 10 ObS 17/99v
Auch; Beis wie T7
- 10 ObS 10/00v
Vgl auch
- 10 ObS 365/99w
Auch; nur T2
- 10 ObS 158/00h
Auch; Beis wie T8
- 10 ObS 181/00s
Auch
- 10 ObS 344/00m
Vgl auch; Beis wie T7; Beisatz: Invalidität liegt erst dann vor, wenn der Versicherte außerstande ist, irgendeine auf dem Arbeitsmarkt gefragte Teiltätigkeit seines erlernten oder angelernten Berufes auszuüben. (T15)
Beisatz: Die Frage, ob es sich bei der Verweisungstätigkeit um eine Teiltätigkeit des bisher ausgeübten erlernten oder angelernten Berufes handelt, ist eine Rechtsfrage. (T16)
Beisatz: Beim Verweisungsberuf des qualifizierten Lackierers im industriellen Bereich handelt es sich um eine qualifizierte Teiltätigkeit des Berufes des Malers und Anstreichers. (T17)
- 10 ObS 332/00x
Vgl auch; Beis wie T6; Beisatz: In vielen Fällen können gelernte Handwerker auf den Beruf eines Fachmarktberaters/Fachmarktverkäufers in der jeweiligen Branche verwiesen werden. Der Wechsel eines qualifizierten Facharbeiters in eine Angestelltentätigkeit führt zu keinem Verlust des Berufsschutzes, wenn eine entsprechende Nahebeziehung zum bisher ausgeübten Beruf besteht. (T18)
- 10 ObS 101/00a
Auch; nur: Die Verweisung auf Teiltätigkeiten eines Lehrberufes ist zulässig; ein Versicherter, dessen Invalidität nach
§ 255 Abs 1 ASVG zu beurteilen ist, darf aber nicht auf Teiltätigkeiten seines Berufes verwiesen werden, durch die er den ihm nach der angeführten Bestimmung zukommenden Berufsschutz verlieren würde. (T19)
- 10 ObS 72/01p
Vgl auch; Beis wie T18; Beisatz: Hier: Ein angelernter Zimmermann kann auf den Beruf eines Kundenberaters und/oder Verkäufers in einem Bauwarengroßmarkt verwiesen werden. (T20)
- 10 ObS 154/01x
Auch; nur T19; Beis wie T5; Beis wie T7; Beis ähnlich T16; Beisatz: Bei der Frage, ob eine berufsschutzerhaltende Teiltätigkeit vorliegt, kommt bei der Abgrenzung von bloßen Hilfsarbeiten und Hilfsverrichtungen insbesondere dem Umstand Bedeutung zu, inwieweit die berufliche Qualifikation des Versicherten in möglichen Verweisungsberufen verwertet werden kann. Es sind genaue Feststellungen dazu zu treffen, inwieweit in den Verweisungsberufen das berufliche Wissen verwertet werden kann, weil die auszuführenden Tätigkeiten über bloß untergeordnete, sich qualitativ nicht hervorhebende Teiltätigkeiten hinausgehen. Dabei sind die "berufsschutzerhaltenden" Teiltätigkeiten in den Verweisungsberufen konkret anzuführen. Weiters ist festzustellen, welche Anforderungen an solche Ausprägungen der Verweisungsberufe gestellt werden, in denen die erworbene berufliche Qualifikation verwertet werden kann, damit beurteilt werden kann, ob sie mit dem Versicherten verbliebenen Leistungskalkül in Einklang stehen. (T21)
- 10 ObS 344/01p
Vgl auch; Beis wie T8; Beis wie T18
- 10 ObS 263/01a
Vgl auch; Beis wie T6; Beis wie T8; Beis ähnlich wie T9; Beis wie T14; Beis wie T18
- 10 ObS 365/01a
Vgl auch; Beis wie T8; Beisatz: Der Umstand, dass die Ausbildung der im Verweisungsberuf eines Fachmarktberaters im Baustoffbereich auch verwendeten Angestellten mit kaufmännischer Ausbildung durch die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Berufsausbildung im Lehrberuf Einzelhandel (Einzelhandel-Ausbildungsordnung, BGBl II 2000/186) mit Schwerpunkt Baustoffhandel eine Änderung erfahren hat, ändert nichts daran, dass jedenfalls auch derzeit noch eine handwerkliche Ausbildung und die dabei erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten ein Anstellungskriterium und Ausübungskriterium dieses Verweisungsberufes bilden und auch diese qualifizierten Facharbeiter als Fachmarktberater tatsächlich Verwendung finden. (T22)
- 10 ObS 397/01g
Vgl auch; Beis wie T8; Beis wie T22
- 10 ObS 414/01g
Auch; nur T19; Beis wie T1; Beis wie T5; Beis wie T7; Beisatz: Entscheidend ist, ob ein Kernbereich der Ausbildung bei Ausübung der Teiltätigkeit verwertet werden muss (SSV-NF 4/2;
10 ObS 114/98g), sodass diese Tätigkeit noch als Ausübung eines erlernten Berufes im Sinne des § 255 Abs 1 und 2 ASVG anzusehen ist. (T23)
Beisatz: Die Tätigkeit eines Kellners in Kaffeehäusern, Konditoreien und Bars erhält den Berufsschutz. (T24)
- 10 ObS 72/02i
Vgl auch; Beis ähnlich wie T18; Beisatz: Die handwerkliche Ausbildung und die dabei erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten bilden ein Anstellungskriterium und Ausübungskriterium des Verweisungsberufes. Diese qualifizierten Facharbeiter finden als Kundenberater und Verkaufsberater in Großmärkten und Baumärkten auch tatsächlich Verwendung. (T25)
Beisatz: Hier: Elektromonteur. (T26)
- 10 ObS 53/02w
Vgl auch; Beis wie T18 nur: In vielen Fällen können gelernte Handwerker auf den Beruf eines Fachmarktberaters/Fachmarktverkäufers in der jeweiligen Branche verwiesen werden. (T27)
Beis wie T25; Beisatz: Ist jedoch eine Zusatzausbildung erforderlich, die über eine innerbetriebliche Einweisung im Rahmen des Dienstverhältnisses hinausgeht und auch nicht im Rahmen der beruflichen Rehabilitation zur Verfügung gestellt wird, kommt eine Verweisung nicht in Betracht. (T28)
- 10 ObS 127/02b
Vgl auch; Beis wie T8; Beis wie T18; Beis wie T22
- 10 ObS 194/02f
Vgl auch; Beis wie T8; Beis wie T18; Beis wie T22
- 10 ObS 267/02s
Vgl auch; Beis wie T5; Beisatz: Die Teiltätigkeit muss noch als Ausübung des erlernten (angelernten) Berufes angesehen werden können. (T29)
- 10 ObS 390/02d
Vgl auch; Beis wie T8; Beis wie T18; Beis wie T22; Beisatz: Wird durch die Schulung der Bereich des erlernten Berufes verlassen, und steht der "neue" Beruf mit dem erlernten Beruf in keinem unmittelbaren Zusammenhang mehr, ist die Verweisung unzulässig. (T30)
- 10 ObS 65/03m
Vgl auch; Beis wie T23; Beisatz: Hier: Maschinenbauarbeiten und Werkstättenarbeiten mit einer Anlernzeit von lediglich etwa drei bis sechs Monaten sind nur untergeordnete Teiltätigkeit des Lehrberufes Maschinenschlosser. (T31)
- 10 ObS 56/03p
Auch; nur: Die Verweisung auf Teiltätigkeiten eines Lehrberufes ist zulässig; ein Versicherter, dessen Invalidität nach
§ 255 Abs 1 ASVG zu beurteilen ist, darf aber nicht auf Teiltätigkeiten seines Berufes verwiesen werden, durch die er den ihm nach der angeführten Bestimmung zukommenden Berufsschutz verlieren würde. (T32)
Beis wie T5; Beis wie T29
Veröff: SZ 2003/53
- 10 ObS 218/03m
Beis ähnlich wie T25; Beis wie T22; Beisatz: Hier: Maurer. (T33)
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