RS OGH 1989/3/14 4Ob16/89, 3Ob116/89, 4Ob137/89, 4Ob23/91

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.03.1989
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Norm

UWG §28

Rechtssatz

Die Mitteilung, daß die Gewinner eines zulässigen Spieles "wie üblich rechtzeitig verständigt und mit Folgeheft veröffentlicht" würden, ist nicht geeignet, Spielteilnehmer zum Kauf des nächsten Heftes zu veranlassen. Diese Eignung wurde allerdings dort bejaht, wo nur eine Bekanntgabe der Gewinner in der Zeitung angeknüpft (ÖBl 1982,46) oder jedenfalls nicht darauf hingewiesen wurde, daß die Gewinner direkt verständigt würden (ÖBl 1980,81 mit Kritik von Korn); dieser Anreiz wird aber durch die Zusage der persönlichen Verständigung der Gewinner genommen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0080076

Dokumentnummer

JJR_19890314_OGH0002_0040OB00016_8900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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