RS OGH 1989/3/14 4Ob527/89

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.03.1989
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Norm

ZPO §514 B
ZPO §520 A

Rechtssatz

Niemals kann sich der Fortfall der Beschwer aus einer nachträglichen Änderung der Sachlage oder Rechtslage ergeben. Es ist daher ausgeschlossen, die Beschwer der Beklagten deshalb zu verneinen, weil sie vor oder während des Rechtsmittelverfahren die ihr durch die bekämpfte Entscheidung auferlegte Leistung erbracht hat. Das Erfordernis der Beschwer kann niemals zur Umgehung der Vorschrift des § 406 ZPO führen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0043910

Dokumentnummer

JJR_19890314_OGH0002_0040OB00527_8900000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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