Norm
ZPO §514 BRechtssatz
Niemals kann sich der Fortfall der Beschwer aus einer nachträglichen Änderung der Sachlage oder Rechtslage ergeben. Es ist daher ausgeschlossen, die Beschwer der Beklagten deshalb zu verneinen, weil sie vor oder während des Rechtsmittelverfahren die ihr durch die bekämpfte Entscheidung auferlegte Leistung erbracht hat. Das Erfordernis der Beschwer kann niemals zur Umgehung der Vorschrift des § 406 ZPO führen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0043910Dokumentnummer
JJR_19890314_OGH0002_0040OB00527_8900000_003