Norm
ZPO §496 Abs3Rechtssatz
Ergänzt das Berufungsgericht "die in erster Instanz gepflogene Verhandlung", selbst, dann können auch wenn im Sinne der herrschenden Übung ein ausdrücklicher Aufhebungsbeschluß unterblieben ist, die Parteien nun, ohne dem Neuerungsverbot des § 482 ZPO unterworfen zu sein, zu dem von der Ergänzung betroffenen Verhandlungsgegenstand neue Behauptungen und Beweismittel vorbringen. Auch in diesem Fall ist das Verfahren in das Stadium vor Schluß der Verhandlung erster Instanz zurückgetreten; die Verhandlung vor dem Berufungsgericht ist damit eine Verhandlung erster Instanz und keine mündliche Berufungsverhandlung im Sinne und mit der Aufgabe der §§ 486 ff ZPO.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0042354Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
16.06.2016