Norm
GewO 1973 §339Rechtssatz
Unter dem "Standort" im Sinne der GewO ist jener Ort zu verstehen, von dem aus als Hauptbetriebsstätte das betreffende Gewerbe ausgeübt, Bestellungen entgegengenommen, Arbeiten angenommen und bestellte Arbeitsstücke ausgefolgt werden und in des sich der Verkehr des Geschäftsunternehmens mit den Kunden abspielt, wo sich ständig die gewerbliche Tätigkeit vollzieht oder wo sich, wenn das Gewerbe an verschiedenen Orten ausgeübt wird, der Mittelpunkt des Unternehmens befindet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0061350Dokumentnummer
JJR_19890314_OGH0002_0040OB00019_8900000_004