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60/03 Kollektives Arbeitsrecht;Norm
AMPFG 1994 §5b Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Sulyok, Dr. Strohmayer und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde der K GmbH & Co KG in R, vertreten durch Dr. Karl-Heinz Plankel, Dr. Herwig Mayrhofer und Dr. Robert Schneider, Rechtsanwälte in 6850 Dornbirn, Am Rathauspark, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 16. Oktober 2000, Zl. IVb- 69.04/2000, betreffend Beitrag nach § 5b AMPFG (mitbeteiligte Partei: Vorarlberger Gebietskrankenkasse, 6850 Dornbirn, Jahngasse 4), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund (Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz) Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.
Begründung
Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse forderte mit Schreiben vom 24. Juni 1999 die Beschwerdeführerin auf, einen einmaligen Arbeitslosenversicherungsbeitrag (Malus) gemäß § 5b des Arbeitsmarktpolitikfinanzierungsgesetzes (in der Folge: AMPFG) auf Grund der Auflösung des Dienstverhältnisses mit Erich N. zu entrichten.
Die Beschwerdeführerin teilte daraufhin der Gebietskrankenkasse mit Schreiben vom 16. Juli 1999 mit, dass Erich N. seit mehreren Jahren an gesundheitlichen Problemen leide, die zahlreiche krankheitsbedingte Ausfälle seiner Arbeitstätigkeit zur Folge gehabt hätten. Anfang des Jahres 1999 habe Erich N. bekannt gegeben, dass seine gesundheitliche Situation mit einer Arbeitstätigkeit nicht mehr vereinbar sei. Er sollte einen Kuraufenthalt antreten und in der Folge in diesem Jahr Operationen an der Schulter und an den Händen vornehmen lassen. Mit einer Arbeitstätigkeit des Erich N. sei bis in das folgende Jahr nicht zu rechnen gewesen. Aus diesem Grunde sei das Dienstverhältnis einvernehmlich aufgelöst worden. Erich N. habe mitgeteilt, dass er auf Grund seiner gesundheitlichen Situation Anspruch auf eine Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension habe. Aus diesen Gründen bestehe die Beitragspflicht der Beschwerdeführerin im Sinne des § 5b Abs. 3 AMPFG nicht.
Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse antwortete mit Schreiben vom 13. September 1999 dahingehend, dass die Kündigung des Erich N. im Zuge des Ausgleichsverfahrens erfolgt sei. Ein derartiges Verfahren sei kein Ausschließungsgrund für die Berechnung von Malusbeiträgen.
Die Beschwerdeführerin gab daraufhin mit Schreiben vom 23. September 1999 bekannt, dass das Dienstverhältnis mit Erich N. keineswegs durch Kündigung beendet worden sei, sondern durch einvernehmliche Auflösung. Diese Beendigung sei in keinem Zusammenhang mit dem über das Vermögen der Beschwerdeführerin eröffneten Ausgleichsverfahren gestanden. Das Ausgleichsverfahren sei erst im April 1999 eröffnet worden. Bereits zu Beginn des Jahres habe Erich N. der Beschwerdeführerin eröffnet, dass sein gesundheitlicher Zustand eine weitere Arbeitstätigkeit nicht mehr zulasse. Es liege somit der auf die gesundheitlichen Umstände abstellende Ausschließungsgrund des § 5b Abs. 3 AMPFG vor.
Mit Bescheid der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse vom 18. November 1999 wurde die Beschwerdeführerin verpflichtet, als (ehemalige) Dienstgeberin des Erich N. einen einmaligen Arbeitslosenversicherungsbeitrag in bestimmter Höhe zu entrichten. Begründend wurde ausgeführt, Erich N. habe zum "Beendigungszeitpunkt" 7. Mai 1999 das 50. Lebensjahr überschritten und sei mehr als 10 Jahre bei der Beschwerdeführerin beschäftigt gewesen. Das Dienstverhältnis habe durch Kündigung durch den Dienstgeber geendet. Erich N. habe im genannten Zeitpunkt keinen Anspruch auf eine Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension gehabt und sei auch nicht aus gesundheitlichen Gründen vorzeitig ausgetreten. Es liege im Zusammenhang mit der Auflösung des Dienstverhältnisses kein Wiedereinstellungsvertrag und keine Wiedereinstellungszusage vor. Das Dienstverhältnis sei auch nicht innerhalb eines Konzerns beendet und im unmittelbaren Anschluss ein neues Dienstverhältnis innerhalb eines Konzerns begründet worden.
Die Beschwerdeführerin erhob Einspruch. Darin führte sie unter Hinweis auf ihre an die Gebietskrankenkasse gerichteten Schreiben aus, Erich N. als Dienstnehmer und die Beschwerdeführerin seien übereingekommen, das Dienstverhältnis aufzulösen. Die Initiative zur Beendigung des Dienstverhältnisses sei von Erich N. ausgegangen und zwar auf Grund seiner gesundheitlichen Situation. Diese Art der Beendigung des Dienstverhältnisses sei einem vorzeitigen Austritt des Dienstnehmers aus gesundheitlichen Gründen gleichzusetzen. Bei teleologischer Interpretation des Gesetzeswortlautes sei davon auszugehen, dass der tatsächliche Beweggrund für die Beendigung des Dienstverhältnisses ausschlaggebend sei und nicht die formelle Bezeichnung der Art der Beendigung.
Weiters führte die Beschwerdeführerin aus, über ihr Vermögen sei das Ausgleichsverfahren eröffnet worden. Der von ihr unterbreitete Ausgleichsvorschlag sei von den Gläubigern angenommen und auch gerichtlich bestätigt worden. Zum Zwecke der Erfüllung des Ausgleiches sei eine "Gesundschrumpfung" ihres Betriebes vorgenommen worden. Dies habe zu einer faktischen Teilstilllegung ihres Betriebes geführt. Dies sei zu den genannten gesundheitlichen Problemen des Erich N. hinzugekommen. All diese Umstände hätten zur Beendigung des gegenständlichen Dienstverhältnisses geführt. Der Arbeitsplatz des Erich N. sei den Sanierungsmaßnahmen im Betrieb der Beschwerdeführerin im Zuge des Ausgleichsverfahrens zum Opfer gefallen.
Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse legte den Einspruch mit Schreiben vom 16. Februar 2000 der belangten Behörde vor. Darin führte sie aus, die nach Einlangen des Einspruches geführten Ermittlungen hätten ergeben, dass das Dienstverhältnis durch Kündigung der Beschwerdeführerin geendet habe und der Teil ihres Betriebes, in dem Erich N. gearbeitet habe, nicht stillgelegt worden sei.
Die Beschwerdeführerin führte dazu in ihrer Stellungnahme vom 22. März 2000 aus, die Initiative zur Beendigung des gegenständlichen Dienstverhältnisses sei von Erich N. ausgegangen. Dieser habe Anfang des Jahres 1999 mitgeteilt, dass auf Grund schwer wiegender gesundheitlicher Probleme eine Fortsetzung seiner Arbeitstätigkeit im Betrieb der Beschwerdeführerin nicht mehr in Betracht komme. Zu diesem Themenkreis sei Erich N. einzuvernehmen; zur Frage der teilweisen Stilllegung des Betriebes sei Manfred K. einzuvernehmen.
Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse legte der Einspruchsbehörde das Kündigungsschreiben der Beschwerdeführerin vom 7. Mai 1999 vor; dieses lautet auszugsweise wie folgt:
"Kündigung des Arbeitsverhältnisses
...
Aufgrund des Gespräches zwischen Herrn Manfred K. und Ihnen wird das Arbeitsverhältnis mit der (Beschwerdeführerin) per heutigem Tag unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist von drei Monaten durch den Dienstgeber aufgelöst.
...
Die (Beschwerdeführerin) spricht daher innert offener Frist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit Herrn Erich N., geb. ..., wohnhaft in ..., unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist aus.
Durch Mitunterfertigung dieses Kündigungsschreibens erklärt der Ausgleichsverwalter ... seine ausdrückliche Zustimmung zur Kündigung.
Herr Erich N. erklärt seinerseits durch Unterfertigung dieses Schreibens seine Kenntnisnahme von der Kündigung und bestätigt gleichzeitig den Empfang dieses Schreibens."
Der (damalige) Ausgleichsverwalter erklärte dazu über Befragen der belangten Behörde mit Schreiben vom 19. April 2000, dass zwischen Erich N. und der Geschäftsleitung vereinbart gewesen sei, dass es zu einer Beendigung des Dienstverhältnisses komme. Die formale Beendigung sei durch die Kündigung vom 7. Mai 1999 erfolgt. Ob ein vorzeitiger Austritt des Dienstnehmers aus gesundheitlichen Gründen zur Diskussion gestanden sei, sei ihm persönlich nicht bekannt gewesen.
Im Zuge des Einspruchsverfahrens nahm die belangte Behörde mit Manfred K. am 26. April 2000 und mit Erich N. am 22. Mai 2000 eine Niederschrift auf.
Die belangte Behörde gewährte der Beschwerdeführerin und der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse Parteiengehör zu diesen Einvernahmen und zur jeweiligen Stellungnahme der anderen Verfahrenspartei.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dem Einspruch keine Folge und bestätigte den bekämpften Bescheid. In der Begründung wurde nach umfassender Darstellung des Verwaltungsgeschehens und Gesetzeszitaten ausgeführt, die Einspruchsbehörde könne der Auffassung der Beschwerdeführerin, es liege keine Kündigung seitens des Arbeitgebers, sondern ein vorzeitiger Austritt des Dienstnehmers aus gesundheitlichen Gründen vor, nicht folgen. Das vorgelegte Kündigungsschreiben sei eindeutig als solches formuliert worden. Das Schreiben lasse keinen Zweifel darüber offen, dass das Dienstverhältnis unter Beachtung der gesetzlichen Kündigungsfristen durch den Dienstgeber gelöst worden sei. Es könne daher dahingestellt bleiben, worin die Hintergründe für die Aufkündigung des Dienstverhältnisses zu sehen seien. Es habe daher auch ein Ermittlungsverfahren dahingehend unterbleiben können, ob und inwieweit die gesundheitlichen Gründe des Dienstnehmers Erich N. Anlass für die Auflösung des Dienstverhältnisses gebildet haben. Es sei auch unbeachtlich, inwieweit Erich N. eine berufliche Tätigkeit bei der Beschwerdeführerin auf Grund seiner gesundheitlichen Probleme weiterhin möglich gewesen wäre.
Auch hinsichtlich der behaupteten Teilstilllegung des Betriebes könne sich die Einspruchsbehörde der Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin nicht anschließen. Die Beschwerdeführerin habe ursprünglich (seit ca. 1997) Schaltschränke, Sondergehäuse und Schiaufbewahrungssysteme produziert. In der ersten Hälfte des Jahres 1999 sei die Produktion der Schaltschränke und Sondergehäuse eingestellt worden. Bis Juli 1999 sei die Produktion der Schiaufbewahrungssysteme in den Bereich Elektrotechnik verlegt und sämtliche Maschinen in diesen Bereich verbracht worden. Damit sei die Hälfte des Betriebsgebäudes frei geworden und hätten diese Räumlichkeiten vermietet werden sollen. Diese Tatsachenfeststellungen reichten für eine Beurteilung der anstehenden Rechtsfrage aus, sodass von den beantragten weiteren Zeugeneinvernahmen und der Durchführung eines Augenscheines habe abgesehen werden können. In der Reduktion der Produktionsbereiche auf nunmehr einen Produktionstyp, nämlich Schiaufbewahrungssysteme, und in der nachträglichen Vermietung des dadurch frei werdenden Teiles des Betriebsgebäudes sei nicht eine teilweise Stilllegung des Betriebes, sondern eine Betriebsumstrukturierung zu erblicken. Es seien der Betrieb oder Teile davon weder verkauft oder veräußert worden noch nicht mehr betrieblich genutzt, sondern es würden die Betriebsräumlichkeiten durch Vermietung weiterhin gewerblich genutzt. Der Maschinenpark, der vormals in allen Produktionsbereichen eingesetzt worden sei, sei nicht verkauft worden, sondern werde für die Produktion des Bereiches Schiaufbewahrungssysteme weiterhin verwendet. Da somit von einer teilweisen Betriebsstilllegung nicht gesprochen werden könne, sei nicht darauf einzugehen, inwieweit bei einer Betriebsstilllegung ein kausaler Zusammenhang mit der Entlassung eines Dienstnehmers bestehen müsse. Diesbezüglich sei jedoch festzuhalten, dass aus dem Gesamtzusammenhang des § 5b Abs. 3 AMPFG abzuleiten sei, dass eine Beitragspflicht bei teilweiser Betriebsstilllegung nur dann entfalle, wenn der Arbeitnehmer in dem nunmehr stillgelegten Bereich des Betriebes beschäftigt worden sei. Bei Erich N. sei dies jedoch nicht der Fall. Als Leiter des Bereiches Blechbearbeitung hätte er weiterhin für die Produktion der Schiaufbewahrungssysteme herangezogen werden können.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn kostenpflichtig aufzuheben. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht, mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen nicht zur Zahlung eines Arbeitslosenversicherungsbeitrages bei Freisetzung Älterer gemäß § 5b AMPFG verpflichtet zu werden, verletzt.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete ebenso wie die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Durch das Arbeitsmarktpolitikgesetz 1996, BGBl. Nr. 153/1996, wurden in das AMPFG die §§ 5a bis c eingefügt. Die maßgeblichen Teile des hier anzuwendenden § 5b lauten (Abs. 1 i.d.F. BGBl. Nr. 153/1996, Abs. 3 i.d.F. BGBl. Nr. 153/1996, Nr. 411/1996 und I Nr. 179/1999) in ihrer bei Erlassung des angefochtenen Bescheides geltenden Fassung auszugsweise wie folgt:
"Arbeitslosenversicherung bei Freisetzung Älterer § 5 b. (1) Dienstgeber, die das Dienstverhältnis eines Dienstnehmers, der zum Beendigungszeitpunkt das 50. Lebensjahr vollendet oder überschritten hat, auflösen, haben einen Beitrag zu entrichten.
...
(3) Die Beitragspflicht besteht in jedem Auflösungsfall, außer der Dienstnehmer hat gekündigt, er ist ohne wichtigen Grund vorzeitig ausgetreten, oder es hat ihn ein Verschulden an der Entlassung getroffen. Weiters ist Voraussetzung, dass der Dienstnehmer mindestens zehn Jahre im Unternehmen beschäftigt war, wobei Unterbrechungen der Beschäftigung bis zu einem Jahr eingerechnet werden. Die Beitragspflicht entfällt bei Betriebsstilllegung bzw. Teilstilllegung. Sie entfällt weiters dann, wenn der Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Auflösung des Dienstverhältnisses die gesetzliche Altersgrenze für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer erreicht hat oder der Dienstnehmer in diesem Zeitpunkt bereits einen Anspruch auf eine Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension oder auf eine vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit hat. Ferner entfällt sie, wenn der Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen vorzeitig ausgetreten ist. Sie entfällt auch, wenn im Zusammenhang mit der Auflösung ein Wiedereinstellungsvertrag oder eine Wiedereinstellungszusage (§ 9 Abs. 7 AlVG) vorliegt. Die Beitragspflicht entfällt weiters, wenn innerhalb eines Konzerns (§ 15 des Aktiengesetzes 1965, § 115 des GmbH-Gesetzes) das Dienstverhältnis eines Dienstnehmers beendet wird und im unmittelbaren Anschluss ein neues Dienstverhältnis innerhalb des Konzerns begründet wird. Löst jedoch der neue Dienstgeber dieses Dienstverhältnis auf, so ist die Zeit der Beschäftigung beim anderen Konzernunternehmen in die Mindestbeschäftigungszeit von 10 Jahren (zweiter Satz) einzurechnen."
Zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist einerseits strittig, ob die "Kündigung des Arbeitsverhältnisses" vom 7. Mai 1999 einen die Beitragspflicht auslösenden Auflösungsfall darstellt und ob die von der Beschwerdeführerin im Zuge des Ausgleichsverfahrens vorgenommenen Maßnahmen als Betriebsstilllegung bzw. Teilstilllegung zu werten sind.
Zur Beurteilung des Vorliegens eines die Beitragspflicht auslösenden Auflösungsfalles zog die belangte Behörde lediglich das genannte Kündigungsschreiben heran. Da dieses Schreiben nach Auffassung der belangten Behörde keinen Zweifel darüber offen lasse, dass das Dienstverhältnis durch Kündigung durch den Dienstgeber beendet worden sei, könnten weitere Ermittlungen unterbleiben.
Die Beschwerdeführerin bekämpft diese Auffassung sowohl unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes als auch einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Sie hält ihren im Verwaltungsverfahren vorgetragenen Standpunkt aufrecht, wonach das Dienstverhältnis tatsächlich nicht durch eine Arbeitgeberkündigung, sondern durch einen vorzeitigen Austritt des Dienstnehmers aus gesundheitlichen Gründen aufgelöst worden sei. Die belangte Behörde übersehe die in diesem Zusammenhang erfolgte Aussage des Geschäftsführers Manfred K. vom 26. April 2000. Dieser habe dargelegt, dass lediglich auf Verlangen der Arbeiterkammer das Schreiben vom 7. Mai 1999 als "Kündigung des Arbeitsverhältnisses" bezeichnet worden sei. Auch der Ausgleichsverwalter habe in seinem Schreiben vom 19. April 2000 lediglich erwähnt, dass die "formale Beendigung" des Dienstverhältnisses durch das Schreiben vom 7. Mai 1999 erfolgt sei. Sie habe im Verfahren die neuerliche Einvernahme des Erich N. beantragt, weil der mit ihm am 24. Mai 2000 erfolgten Einvernahme nicht zu entnehmen sei, ob es auf Grund seiner gesundheitlichen Probleme zur Auflösung des Dienstverhältnisses gekommen sei. Bei Aufnahme dieses Beweises und Würdigung der übrigen Beweise hätte die belangte Behörde feststellen müssen, dass das Dienstverhältnis nicht in Form einer Arbeitgeberkündigung, sondern in Form eines vorzeitigen Austritts des Arbeitnehmers, allenfalls in Form einer Kündigung durch diesen tatsächlich beendet worden sei.
Nach § 5b Abs. 1 AMPFG trifft die Beitragspflicht den Dienstgeber, der das Dienstverhältnis eines Dienstnehmers auflöst. Dem gegenüber besteht nach dem dritten Absatz dieser Bestimmung die Beitragspflicht - mit bestimmten Ausnahmen - in jedem Auflösungsfall. Ausnahmen, die die Beitragspflicht im Auflösungsfall nicht entstehen lassen, bestehen bei: Kündigung des Dienstnehmers, vorzeitiger Austritt des Dienstnehmers ohne wichtigen Grund, Austritt des Arbeitnehmers aus gesundheitlichen Gründen, Verschulden des Dienstnehmers an seiner Entlassung. Die Erläuterungen zum Arbeitsmarktpolitikgesetz 1996 (Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales, 64 Blg NR XX. GP) führen dazu aus, dass "zur Konsolidierung des Bundeshaushaltes ... im Bereich der Arbeitsmarktpolitik Einsparungen sowie Maßnahmen zur Sicherung der Beschäftigung Älterer getroffen werden" sollten. Arbeitgeber, die ältere Arbeitnehmer einstellen, sollten in der Arbeitslosenversicherung beitragsrechtlich besser gestellt werden, hingegen sollten Arbeitgeber, die ältere Arbeitnehmer kündigen (mit Ausnahme der Fälle einer Betriebsschließung), einen Zusatzbeitrag in der Arbeitslosenversicherung entrichten (a.a.O., 1). Zu den Änderungen des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes wird in diesem Zusammenhang ausgeführt, "Voraussetzung für den Malus ist eine zehnjährige Beschäftigung im Unternehmen, außerdem darf der Arbeitnehmer nicht selbst gekündigt oder eine gleichwertige Auflösung des Arbeitsverhältnisses vorgenommen haben" (a.a.O., 3).
Das Gesetz geht - durch die Materialien bekräftigt - von dem Prinzip aus, dass ein Dienstgeber, der einen älteren Dienstnehmer auf den Arbeitsmarkt freisetzt, einen Beitrag zu den dadurch entstehenden Kosten zu leisten hat. Hiebei wird im gegebenen Zusammenhang - wie die belangte Behörde zutreffend erkannt hat - auf die Art der Beendigung des Dienstverhältnisses abgestellt. Entscheidend ist der formale Akt und nicht allfällige Motive dafür.
Die Beitragspflicht des Dienstgebers entfällt bei Auflösung des Dienstverhältnisses durch Kündigung durch den Dienstnehmer oder einer gleichwertigen Auflösung des Dienstverhältnisses durch den Dienstnehmer. Als eine gleichwertige Auflösung des Dienstverhältnisses durch den Dienstnehmer wird in § 5b Abs. 3 AMPFG der vorzeitige Austritt aus gesundheitlichen Gründen genannt. Im Beschwerdefall wäre demnach für den Dienstnehmer Erich N. ein wichtiger Grund, der ihn zum vorzeitigen Austritt berechtigte (§ 26 Z. 1 Angestelltengesetz), dann vorgelegen, wenn er zur Fortsetzung seiner Dienste unfähig geworden wäre oder er die Dienste ohne Schaden für seine Gesundheit nicht hätte fortsetzen können. Das Dienstverhältnis des Erich N. wurde unbestrittenermaßen durch das mit "Kündigung des Arbeitsverhältnisses" bezeichnete Schreiben vom 7. Mai 1999 beendet. Dieses Schreiben ist eindeutig als Dienstgeberkündigung zu qualifizieren, selbst wenn die Beendigung des Dienstverhältnisses auf Ersuchen des Dienstnehmers erfolgt sein sollte. Für eine von der Beschwerdeführerin gewünschte Deutung dieses Schreibens als vorzeitigen Austritt des Dienstnehmers gibt es angesichts des klaren Wortlautes des Schreibens keine Anhaltspunkte. Damit liegt aber ein die Beitragspflicht auslösender Auflösungsfall des Dienstverhältnisses im Sinne des § 5b AMPFG vor.
Das Vorliegen der behaupteten Betriebsstilllegung bzw. Teilstilllegung verneinte die belangte Behörde, weil in der Reduktion der drei Produktionsbereiche auf einen unter Beibehaltung aller bisher vorhandenen Maschinen eine solche nicht erblickt werden könne. Selbst wenn von einer teilweisen Betriebsstilllegung auszugehen wäre, würde die Beitragspflicht der Beschwerdeführerin nicht entfallen. Von einem Entfall der Beitragspflicht in einem solchen Fall könne nur dann ausgegangen werden, wenn der betroffene Dienstnehmer in dem stillgelegten Bereich des Betriebes beschäftigt gewesen wäre. Im vorliegenden Fall sei jedoch Erich N. Leiter des Bereiches Blechbearbeitung (Hinweis auf die Angaben des Geschäftsführers Manfred K. der Beschwerdeführerin) gewesen und hätte er weiterhin für die nunmehr eingeschränkte Produktion herangezogen werden können.
Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht die Feststellungen der belangten Behörde, dass sie ehedem Schaltschränke, Sondergehäuse und Schiaufbewahrungssysteme produziert und in der ersten Hälfte des Jahres 1999 die Produktion von Schaltschränken und Sondergehäusen eingestellt und mit den bisherigen Maschinen die Schiaufbewahrungssysteme weiterhin produziert hat. Sie meint, ausgehend davon, dass ein Betrieb eine organisatorische Einheit darstelle, innerhalb der eine physische oder juristische Person oder eine Personengemeinschaft mit technischen oder immateriellen Mitteln die Erzielung bestimmter Arbeitsergebnisse fortgesetzt verfolge, sei entgegen der Ansicht der belangten Behörde von einer Teilstilllegung auszugehen. Durch diese "Gesundschrumpfung" seien Arbeitsplätze, so auch der des Dienstnehmers Erich N., abgebaut worden. Die Beitragspflicht gemäß § 5b AMPFG entfalle daher, ohne dass es auf einen kausalen Zusammenhang zwischen der Teilbetriebsstilllegung und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ankomme. Das Gesetz erfordere lediglich die Teilstilllegung des Betriebes.
Darin kann der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden. Nach § 5b Abs. 3 AMPFG entfällt die Beitragspflicht bei Betriebsstilllegung bzw. Teilstilllegung. Was das Gesetz unter "Betrieb" versteht, ist nicht näher ausgeführt. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin bietet sich die Bedachtnahme auf die vorgegebene Legaldefinition des Betriebes im § 34 Abs. 1 ArbVG nicht schlechthin zur analogen Anwendung an. Der Betriebsbegriff der Betriebsverfassung findet im Arbeitsrecht keine schematische bzw. generelle Anwendung. Eine analoge Heranziehung des § 34 Abs. 1 ArbVG hängt von der nach Gesetzes- und Interessenlage vorzunehmenden Wertung ab, inwieweit der Betriebsbegriff der Betriebsverfassung auf andere Gesetzes anwendbar ist (Schwarz in ZAS 1974, 150, m.w.N.). Zweck des Arbeitsverfassungsgesetzes ist es, durch den Begriff des Betriebes solche Einheiten zu bilden, in deren Rahmen es der Betriebsvertretung möglich ist, eine wirksame Tätigkeit zu entfalten (Arb 10.053). Dem gegenüber ist aber der Zweck des § 5b AMPFG, dem Dienstnehmer den Arbeitsplatz schlechthin zu erhalten. Damit erhält der Begriff des Betriebes im § 5b leg. cit. nach Sinn und Zweck dieser Regelung eine funktionale bzw. tätigkeitsbezogene Bedeutung. Entscheidend ist somit, ob der Arbeitsplatz des Erich N. weggefallen ist. Dies hat die belangte Behörde auf Grund der vorliegenden Beweisergebnisse zutreffend verneint. Nach den Angaben des Erich N. bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am 22. Mai 2000 war er Leiter des Bereiches Blechbearbeitung, in dem Schaltschränke, Sondergehäuse und Schiaufbewahrungssysteme produziert wurden. Etwa ab Beginn des Jahres 1999 wurde die Produktion von Schaltschränken und Sondergehäusen aufgegeben und mit den bisherigen Maschinen die Schiaufbewahrungssysteme weiter produziert. Diese Angaben wurden auch vom Geschäftsführer der Beschwerdeführerin Manfred K. bestätigt. Dieser fügte noch hinzu, dass der Bereich Schiaufbewahrung die einzige Chance gewesen sei, "eine Auslastung zu bekommen". Dass durch die Reduzierung der Produktpalette die Position eines Leiters des Bereiches Blechbearbeitung weggefallen wäre, geht daraus weder hervor, noch behauptet dies die Beschwerdeführerin.
Aus diesen Gründen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Durchführung der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG unterbleiben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Das Kostenbegehren der nicht durch einen Rechtsanwalt vertretenen mitbeteiligten Gebietskrankenkasse war abzuweisen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Jänner 1999, 96/08/0269).
Wien, am 18. Dezember 2003
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000080207.X00Im RIS seit
13.02.2004Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008