Norm
AktG §75 Abs4Rechtssatz
Gemäß § 75 Abs 4 AktG ist der Widerruf wirksam, solange nicht über seine Unwirksamkeit rechtskräftig entschieden ist. Der Widerruf der Bestellung führt ohne Rücksicht auf die Berechtigung der Abberufung zum Funktionsverlust und kann nur im Wege einer Rechtsgestaltungsklage bekämpft werden. Ansprüche aus dem Anstellungsvertrag werden durch den Widerruf der Bestellung nicht berührt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0049407Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
09.11.2011