RS OGH 1989/3/15 9ObA254/88, 1Ob294/97k, 1Ob11/99w, 9Ob19/04s, 8Ob134/10d

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Veröffentlicht am 15.03.1989
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Norm

AktG §75 Abs4

Rechtssatz

Gemäß § 75 Abs 4 AktG ist der Widerruf wirksam, solange nicht über seine Unwirksamkeit rechtskräftig entschieden ist. Der Widerruf der Bestellung führt ohne Rücksicht auf die Berechtigung der Abberufung zum Funktionsverlust und kann nur im Wege einer Rechtsgestaltungsklage bekämpft werden. Ansprüche aus dem Anstellungsvertrag werden durch den Widerruf der Bestellung nicht berührt.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 254/88
    Entscheidungstext OGH 15.03.1989 9 ObA 254/88
  • 1 Ob 294/97k
    Entscheidungstext OGH 28.04.1998 1 Ob 294/97k
    Vgl auch; Beisatz: Der vom Aufsichtsrat (gültig) beschlossene Widerruf zum Vorstandsmitglied führt ohne Rücksicht auf dessen Berechtigung zum Funktionsverlust, der bereits mit der Verständigung des betroffenen Funktionärs von dieser Entscheidung eintritt. (T1) Veröff: SZ 71/77
  • 1 Ob 11/99w
    Entscheidungstext OGH 25.05.1999 1 Ob 11/99w
    nur: Gemäß § 75 Abs 4 AktG ist der Widerruf wirksam, solange nicht über seine Unwirksamkeit rechtskräftig entschieden ist. Der Widerruf der Bestellung führt ohne Rücksicht auf die Berechtigung der Abberufung zum Funktionsverlust und kann nur im Wege einer Rechtsgestaltungsklage bekämpft werden. (T2); Veröff: SZ 72/90
  • 9 Ob 19/04s
    Entscheidungstext OGH 05.05.2004 9 Ob 19/04s
    Auch; nur T2; Beisatz: Der vom Aufsichtsrat beschlossene Widerruf der Bestellung zum Vorstandsmitglied wird mit der Verständigung des betroffenen Mitgliedes wirksam und führt ohne Rücksicht auf seine Berechtigung zum Funktionsverlust, welcher bis zur rechtskräftigen (rückwirkenden Rechtsgestaltungs-)Entscheidung über die Unwirksamkeit (schwebend) wirksam bleibt. (T3); Veröff: SZ 2004/72
  • 8 Ob 134/10d
    Entscheidungstext OGH 29.09.2011 8 Ob 134/10d
    Auch; nur: Ansprüche aus dem Anstellungsvertrag werden durch den Widerruf der Bestellung nicht berührt. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0049407

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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