Norm
EO §379 Abs2 Z2 DRechtssatz
Daß im § 370 EO die Zulässigkeit der Exekution zur Sicherung von Geldforderungen bei Bescheinigung, daß zum Zwecke der Einbringung das Urteil im Auslande vollstreckt werden müßte, auf Exekutionstitel inländischer Zivilgerichte beschränkt ist, zweingt nicht zu dem Schluß, daß mangels dieser Einschränkung § 379 Abs 2 Z 2 EO auch auf im Ausland geschaffene Titel Anwendung findet, sondern beschränkt nur jene Titel, die eine Sicherungsexekution gestatten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0005441Dokumentnummer
JJR_19890315_OGH0002_0030OB00022_8900000_001