Norm
AngG §23 IBRechtssatz
Die vom Gesetz verlangte unmittelbare Aufeinanderfolge bedeutet zwar nicht, daß ein Arbeitsverhältnis fugenlos an das nächste anschließen muß, doch schließen jedenfalls zu lange, etwa die Zeit der Betriebsferien übersteigende Unterbrechungen eine Zusammenrechnung der unterbrochenen Arbeitszeiten aus.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Angestellte, Kettenarbeitsvertrag, Kettendienstvertrag, Kettenvertrag, Fortsetzen, Fortbestand, Weiterbestand, Dienstzeit, Berechnung, Bemessung, Einrechnung, Anrechnung, Höhe, Umfang, Ende, BeendigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0028410Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
09.11.2016