RS OGH 1989/3/15 9ObA268/88, 9ObA115/89, 9ObA292/90, 8ObA242/94, 9ObA262/97p, 8ObA202/97g, 9ObA21/03

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Veröffentlicht am 15.03.1989
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Norm

AngG §23 IB

Rechtssatz

Die vom Gesetz verlangte unmittelbare Aufeinanderfolge bedeutet zwar nicht, daß ein Arbeitsverhältnis fugenlos an das nächste anschließen muß, doch schließen jedenfalls zu lange, etwa die Zeit der Betriebsferien übersteigende Unterbrechungen eine Zusammenrechnung der unterbrochenen Arbeitszeiten aus.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Angestellte, Kettenarbeitsvertrag, Kettendienstvertrag, Kettenvertrag, Fortsetzen, Fortbestand, Weiterbestand, Dienstzeit, Berechnung, Bemessung, Einrechnung, Anrechnung, Höhe, Umfang, Ende, Beendigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0028410

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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