RS OGH 1989/3/15 9ObA48/89, 9ObA126/93, 9ObA46/94, 9ObA43/95, 8ObA3/97t, 8ObA8/99f, 9ObA173/99b, 9Ob

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Veröffentlicht am 15.03.1989
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Norm

AngG §27 C4

Rechtssatz

Bekannt geworden ist der Entlassungsgrund dem Dienstgeber, sobald ihm die für die Beurteilung des Vorliegens eines Entlassungsgrundes wesentlichen Einzelheiten zur Kenntnis gelangt sind, wobei der Dienstgeber verpflichtet ist, die zur Feststellung des Sachverhaltes erforderlichen und ihm zumutbaren Erhebungen ohne Verzögerung durchzuführen. Unterlässt er dies, kann ein solches Versäumnis zum Untergang des Entlassungsrechtes durch Verzicht oder Verwirkung führen. Die Verpflichtung des Dienstgebers zur Nachforschung nach einem Entlassungsgrund besteht aber nur dann, wenn ihm konkrete Umstände zur Kenntnis gelangen, welche die Annahme rechtfertigen, dass das Verhalten des Dienstnehmers eine Entlassung rechtfertigen könnte.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 48/89
    Entscheidungstext OGH 15.03.1989 9 ObA 48/89
  • 9 ObA 126/93
    Entscheidungstext OGH 23.06.1993 9 ObA 126/93
    Auch; nur: Bekannt geworden ist der Entlassungsgrund dem Dienstgeber, sobald ihm die für die Beurteilung des Vorliegens eines Entlassungsgrundes wesentlichen Einzelheiten zur Kenntnis gelangt sind, wobei der Dienstgeber verpflichtet ist, die zur Feststellung des Sachverhaltes erforderlichen und ihm zumutbaren Erhebungen ohne Verzögerung durchzuführen. Unterlässt er dies, kann ein solches Versäumnis zum Untergang des Entlassungsrechtes durch Verzicht oder Verwirkung führen. (T1)
  • 9 ObA 46/94
    Entscheidungstext OGH 16.03.1994 9 ObA 46/94
    Auch; nur T1
  • 9 ObA 43/95
    Entscheidungstext OGH 12.04.1995 9 ObA 43/95
    Vgl auch; Beisatz: § 48 ASGG (T2)
  • 8 ObA 3/97t
    Entscheidungstext OGH 17.04.1997 8 ObA 3/97t
    Beis wie T2
  • 8 ObA 8/99f
    Entscheidungstext OGH 28.01.1999 8 ObA 8/99f
    Vgl auch
  • 9 ObA 173/99b
    Entscheidungstext OGH 09.07.1999 9 ObA 173/99b
    Vgl auch; Beisatz: Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, schon aufgrund einer unüberprüften Anschuldigung die Entlassung auszusprechen. Vielmehr muß ihm in einem solchen Fall zugebilligt werden, sich zunächst Klarheit über deren Berechtigung zu verschaffen. (T3)
  • 9 ObA 163/01p
    Entscheidungstext OGH 11.07.2001 9 ObA 163/01p
    nur: Bekannt geworden ist der Entlassungsgrund dem Dienstgeber, sobald ihm die für die Beurteilung des Vorliegens eines Entlassungsgrundes wesentlichen Einzelheiten zur Kenntnis gelangt sind, wobei der Dienstgeber verpflichtet ist, die zur Feststellung des Sachverhaltes erforderlichen und ihm zumutbaren Erhebungen ohne Verzögerung durchzuführen. (T4)
    Beis wie T3
  • 9 ObA 25/03x
    Entscheidungstext OGH 21.05.2003 9 ObA 25/03x
    nur T4
  • 9 ObA 59/07b
    Entscheidungstext OGH 30.05.2007 9 ObA 59/07b
    Vgl auch; Beisatz: Für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Ausspruchs der Entlassung ist nicht maßgeblich, wann der Dienstnehmer den Entlassungsgrund setzte, sondern wann dem Dienstgeber der Entlassungsgrund bekannt wurde. (T5)
  • 8 ObA 19/07p
    Entscheidungstext OGH 21.05.2007 8 ObA 19/07p
    Vgl; Beisatz: Für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Ausspruches der Entlassung ist nicht maßgeblich, wann der Dienstnehmer den Entlassungsgrund setzte, sondern wann dem Dienstgeber der Entlassungsgrund bekannt wurde. (T6)
  • 9 ObA 119/16i
    Entscheidungstext OGH 28.10.2016 9 ObA 119/16i
    Auch
  • 9 ObA 68/17s
    Entscheidungstext OGH 27.09.2017 9 ObA 68/17s
    Auch
  • 9 ObA 54/18h
    Entscheidungstext OGH 28.06.2018 9 ObA 54/18h
    Auch; nur T4
  • 8 ObA 57/18t
    Entscheidungstext OGH 24.09.2018 8 ObA 57/18t
    Beis wie T5; Beis wie T6
  • 8 ObA 58/18i
    Entscheidungstext OGH 24.10.2018 8 ObA 58/18i
  • 8 ObA 38/19z
    Entscheidungstext OGH 24.07.2019 8 ObA 38/19z
    Auch

Schlagworte

Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Angestellte, wichtiger Grund, gesetzlicher Entlassungstatbestand, Grundsatz, Unverzüglichkeit, Ende, Beendigung, Arbeitsverhältnis, Dienstverhältnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0029348

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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