Norm
AngG §27 C4Rechtssatz
Bekannt geworden ist der Entlassungsgrund dem Dienstgeber, sobald ihm die für die Beurteilung des Vorliegens eines Entlassungsgrundes wesentlichen Einzelheiten zur Kenntnis gelangt sind, wobei der Dienstgeber verpflichtet ist, die zur Feststellung des Sachverhaltes erforderlichen und ihm zumutbaren Erhebungen ohne Verzögerung durchzuführen. Unterlässt er dies, kann ein solches Versäumnis zum Untergang des Entlassungsrechtes durch Verzicht oder Verwirkung führen. Die Verpflichtung des Dienstgebers zur Nachforschung nach einem Entlassungsgrund besteht aber nur dann, wenn ihm konkrete Umstände zur Kenntnis gelangen, welche die Annahme rechtfertigen, dass das Verhalten des Dienstnehmers eine Entlassung rechtfertigen könnte.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Angestellte, wichtiger Grund, gesetzlicher Entlassungstatbestand, Grundsatz, Unverzüglichkeit, Ende, Beendigung, Arbeitsverhältnis, DienstverhältnisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0029348Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.09.2019