Norm
EO §379 Abs2 Z2 DRechtssatz
Die im § 379 Abs 2 Z 2 EO erwähnte Erschwernis bei der Hereinbringung der Geldforderung durch die Notwendigkeit der Vollstreckung im Ausland, wofür der Gesetzgeber objektive Gefährdung genügen läßt, kann wohl nur den Fall begünstigen, daß sonst die Vollstreckung im Ausland ausnahmsweise erfolgen müßte, wie eben bei den im Inland geschaffenen Exekutionstiteln, nicht aber auch jenen Gläubiger von der Bescheinigung subjektiver Gefährdung befreien, der schon deshalb mit einer Exekutionsführung im Ausland rechnen muß, weil der auch seine Forderung erst dort vor einem Gericht (oder Schiedsgericht) durchsetzen muß.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0005447Dokumentnummer
JJR_19890315_OGH0002_0030OB00022_8900000_002