Norm
AngG §19 I1Rechtssatz
Durch eine nach Kündigung durch den Angestellten mit dem Dienstgeber getroffenen Vereinbarung, daß der Angestellte noch so lange bleibe, bis für ihn ein Nachfolger gefunden ist, werden die Rechtsfolgen der Kündigung aufgehoben. Das Dienstverhältnis endet - bei Einhaltung dieser Vereinbarung - durch Zeitablauf bzw einvernehmliche Auflösung (Arb 8150; Arb 9282).
Entscheidungstexte
Schlagworte
Arbeitgeber, Ende, Auflösung, Fortbestand, Weiterbestehen, Rechtswirkung, Arbeitsverhältnis, Verlängerung, Hinausschieben, Endigung, Endtermin, befristet, Frist, BefristungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0028144Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
16.11.2018