RS OGH 1989/3/15 9ObA63/89, 8ObA310/95, 9ObA2186/96b, 8ObA105/06h, 9ObA98/12w, 9ObA85/18t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.03.1989
beobachten
merken

Norm

AngG §19 I1
AngG §23 Abs7 VII

Rechtssatz

Durch eine nach Kündigung durch den Angestellten mit dem Dienstgeber getroffenen Vereinbarung, daß der Angestellte noch so lange bleibe, bis für ihn ein Nachfolger gefunden ist, werden die Rechtsfolgen der Kündigung aufgehoben. Das Dienstverhältnis endet - bei Einhaltung dieser Vereinbarung - durch Zeitablauf bzw einvernehmliche Auflösung (Arb 8150; Arb 9282).

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 63/89
    Entscheidungstext OGH 15.03.1989 9 ObA 63/89
  • 8 ObA 310/95
    Entscheidungstext OGH 30.11.1995 8 ObA 310/95
    Vgl aber; Beisatz: Wird das durch die Kündigung des Arbeitnehmers herbeigeführte Ende des Dienstverhältnisses lediglich um eine Woche verschoben, um den Nachfolger einzuschulen und wurde dem Wunsch des Arbeitnehmers nach einer "freiwilligen Abfertigung" nach dem übereinstimmenden Parteivorbringen damit Rechnung getragen, daß ihm neben der Entlohnung für die acht Tage weiterer Tätigkeit eine zusätzliche Zahlung in Höhe eines Monatsgehaltes zugesagt wurde, so wurde dadurch im gegenständlichen Fall keine Änderung der Auflösungsart herbeigeführt. (T1)
  • 9 ObA 2186/96b
    Entscheidungstext OGH 16.10.1996 9 ObA 2186/96b
    Vgl aber; Beisatz: Aus einer geringfügigen, vierzehntägigen im Interesse und auf Ersuchen des Arbeitnehmers aus Kulanz des Dienstgebers erfolgten Korrektur des Endtermines des Arbeitsverhältnisses nach einer ausgesprochenen Entlassung ist eine Änderung der Auflösungsart nicht abzuleiten. (T2)
  • 8 ObA 105/06h
    Entscheidungstext OGH 27.06.2007 8 ObA 105/06h
    Beisatz: Hier konnte dahingestellt bleiben, ob bei einer im Interesse des Arbeitgebers vorgenommenen Verschiebung des Endtermines um bloß einen Monat schon von einer einvernehmlichen Auflösung ausgegangen werden könnte (Beklagter unterschrieb nach Kündigung durch den Kläger „Vereinbarung" über eine einvernehmliche Auflösung). (T3)
  • 9 ObA 98/12w
    Entscheidungstext OGH 24.09.2012 9 ObA 98/12w
    Vgl; Beisatz: Ob eine zunächst einseitig erklärte Kündigung durch eine gemeinsame Abänderung des Kündigungstermins in eine einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses umgewandelt wurde, ist durch eine Auslegung der Willenserklärungen und der sonstigen Umstände des Einzelfalls zu ermitteln. (T4)
  • 9 ObA 85/18t
    Entscheidungstext OGH 27.09.2018 9 ObA 85/18t
    Vgl aber; Beis wie T4; Beisatz: Ob es sich bei der nach dem Ausspruch der Arbeitnehmerkündigung getroffenen Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien, das Arbeitsverhältnis so lange fortzusetzen, bis der Kläger einen neuen Arbeitsplatz gefunden hat, um eine bloße Verschiebung des Kündigungstermins oder um eine Umwandlung der Kündigung in eine einvernehmliche Auflösung handelte, ist durch eine Auslegung der Willenserklärungen der Parteien und der sonstigen Umstände des Einzelfalls zu ermitteln. (T5)

Schlagworte

Arbeitgeber, Ende, Auflösung, Fortbestand, Weiterbestehen, Rechtswirkung, Arbeitsverhältnis, Verlängerung, Hinausschieben, Endigung, Endtermin, befristet, Frist, Befristung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0028144

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten