Norm
GmbHG §15 Abs1Rechtssatz
Die Bestellung ist nach der Zustimmung des Geschäftsführers sofort wirksam; für die Wirksamkeit der Bestellung sind die Anmeldung des Geschäftsführers zum Handelsregister und seine Eintragung nicht erforderlich. Die Eintragung im Handelsregister hat nur deklarative Bedeutung. Die Geschäftsführer sind auch vor ihrer Eintragung im Rahmen des § 15 GmbHG zu Vertretungshandlungen für die Gesellschaft berechtigt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0059880Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.02.2013