Norm
ASGG §60Rechtssatz
Nimmt man darauf Bedacht, dass die Bestimmung des § 60 ASGG dem Schutz des anspruchsberechtigten Arbeitnehmers dient (sie soll ihm zur schnelleren Durchsetzung seiner Ansprüche verhelfen), dann ist dem beklagten Arbeitgeber die Geltendmachung eines Verstoßes gegen diese Vorschrift mangels Beschwer verwehrt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0085755Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
15.11.2011