RS OGH 1989/3/15 9ObA254/88, 1Ob294/97k, 4Ob163/02b, 1Ob191/02y

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Veröffentlicht am 15.03.1989
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Norm

AktG §75

Rechtssatz

Die Bestellung zum Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft ist ein einseitiger körperschaftsrechtlicher Organisationsakt, der zur Entstehung der Organpflichten der Annahme durch den in die Funktion berufenen Bewerber bedarf. Die Abberufung aus dem Vorstand ist ebenfalls ein einseitiger körperschaftsrechtlicher Akt, der naturgemäß nicht von der Annahme durch die betroffene Person abhängig ist.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 254/88
    Entscheidungstext OGH 15.03.1989 9 ObA 254/88
  • 1 Ob 294/97k
    Entscheidungstext OGH 28.04.1998 1 Ob 294/97k
    Auch; Veröff: SZ 71/77
  • 4 Ob 163/02b
    Entscheidungstext OGH 16.07.2002 4 Ob 163/02b
    nur: Die Bestellung zum Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft ist ein einseitiger körperschaftsrechtlicher Organisationsakt. (T1); Beisatz: Dieses einseitige Rechtsgeschäft in Form eines Beschlusses als Gesamtakt des Kollegialorgans Aufsichtsrat ist nicht einem schuldrechtlichen Vertrag, sondern einer Wahl vergleichbar. (T2); Veröff: SZ 2002/95
  • 1 Ob 191/02y
    Entscheidungstext OGH 25.10.2002 1 Ob 191/02y
    nur T1; nur: Die Abberufung aus dem Vorstand ist ebenfalls ein einseitiger körperschaftsrechtlicher Akt. (T3); Beis wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0049381

Dokumentnummer

JJR_19890315_OGH0002_009OBA00254_8800000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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