Norm
AngG §23 IBRechtssatz
Die ununterbrochene Dauer im Sinne des § 23 Abs 1 AngG ist durch den rechtlichen Bestand des Arbeitsverhältnisses gekennzeichnet, nicht aber durch die Tatsache der Beschäftigung. Daraus folgt aus dem gemäß § 40 AngG zwingenden Charakter der Abfertigung, daß auch die Zeiten der Karenzierung, abgesehen von einer allfälligen Ausnahme nach § 15 Abs 2 letzter Satz MSchG für den Anspruch auf Abfertigung heranzuziehen sind. Dies ist gemäß § 9 Abs 1 Z 3 UrlG in Verbindung mit § 2 Abs 2 UrlG auch für den geltend gemachten Anspruch auf Urlaubsentschädigung von Bedeutung.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Angestellte, Berechnung, Bemessung, Höhe, Umfang, Ausmaß, Karenzzeit, Dienstzeit, Einrechnung, AnrechnungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0028472Dokumentnummer
JJR_19890315_OGH0002_009OBA00268_8800000_005