RS OGH 1989/3/15 9ObA268/88

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Veröffentlicht am 15.03.1989
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Norm

AngG §23 IB
UrlG §9 Abs1 Z3

Rechtssatz

Die ununterbrochene Dauer im Sinne des § 23 Abs 1 AngG ist durch den rechtlichen Bestand des Arbeitsverhältnisses gekennzeichnet, nicht aber durch die Tatsache der Beschäftigung. Daraus folgt aus dem gemäß § 40 AngG zwingenden Charakter der Abfertigung, daß auch die Zeiten der Karenzierung, abgesehen von einer allfälligen Ausnahme nach § 15 Abs 2 letzter Satz MSchG für den Anspruch auf Abfertigung heranzuziehen sind. Dies ist gemäß § 9 Abs 1 Z 3 UrlG in Verbindung mit § 2 Abs 2 UrlG auch für den geltend gemachten Anspruch auf Urlaubsentschädigung von Bedeutung.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Angestellte, Berechnung, Bemessung, Höhe, Umfang, Ausmaß, Karenzzeit, Dienstzeit, Einrechnung, Anrechnung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0028472

Dokumentnummer

JJR_19890315_OGH0002_009OBA00268_8800000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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