Norm
HGB §124Rechtssatz
Wird während eines Passivprozesses eine Personengesellschaft ohne Gesamtrechtsnachfolge voll beendet, liegt in der "Richtigstellung" der Parteibezeichnung durch das Gericht auf die im Zeitpunkt der Vollbeendigung vorhandenen Gesellschafter eine unzulässige Klagsänderung. Das Verfahren ist mit der vollbeendeten Gesellschaft zu Ende zu führen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0035191Dokumentnummer
JJR_19890315_OGH0002_0010OB00551_8900000_001